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Nebitzschen,
Poppit,
Kemmlitz,
Baderitz,
Börtewitz,
Kleinpelsen und
Kroptewitz
betroffen.
Dresden, am 28. April 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. en
er.
Nr. 27. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Mügeln
bei Oschatz und Verlegung der Anfangsstrecke der Linie Mügeln b. O.—
Döbeln betreffend;
vom 28. April 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er-
weiterung des Bahnhofs Mügeln bei Oschatz und die Verlegung der Anfangsstrecke der
Bahnlinie Mügeln b. O.— Döbeln erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen Preisen
nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
lI. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichneten Aenderungen
in Anwendung zu bringen.
#&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-