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zufügen, so treten diese Bestimmungen als § 47 a der Bankstatuten in folgender Weise
in Kraft.
§ 47a.
Vormünder, Pfleger oder Beistände können Mündelgeld in der Sparbank mit der
Bestimmung anlegen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts oder des Gegenvormundes erforderlich ist.
Ueberhaupt kann jeder Einleger bestimmen, daß zur Erhebung des Geldes die Ge-
nehmigung einer Behörde oder die Genehmigung einer anderen Person erforderlich ist.
In beiden Fällen ist die Bestimmung von den Beamten der Sparbank an einer in
die Augen fallenden Stelle in das Quittungsbuch einzutragen und mit dem Stempel der
Landständischen Bank zu versehen.
Ist die Bestimmung getroffen, so darf das Geld ganz oder theilweise nicht ohne die
erforderliche Genehmigung zurückgezahlt werden.
Bautzen, am 2. Mai 1902.
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsfischen
Markgrafthums Oberlausitz,
durch
Th. v. Zezschwitz.
Nr. 31. Gesetz,
die Freilassung der den Militärinvaliden wegen Verstümmelung oder Kriegs-
invalidität gewährten Pensionserhöhungen und Zulagen (Verstümmelungs-
und Kriegszulagen) sowie der mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehren-
solde und der den Kriegshinterbliebenen gewährten Beihülfen von Steuern
und Abgaben betreffend;
vom 25. Mai 1902.
Wag Albert, von GOTTES# Ghnaden König von Sachsen
ꝛc. c. t.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Außer den nach Artikel 18 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1893 (R.-G.-Bl.
S. 171 flg.) und § 20 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1901 (R.-G.-Bl.
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