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S. 193 flg.) von der Besteuerung ausgeschlossenen Verstümmelungszulagen und Pensions-
zuschüssen bleiben im Königreiche Sachsen bei der Veranlagung zu den Steuern und
anderen öffentlichen Abgaben jeder Art vom 1. Januar 1903 ab außer Ansatz:
1. die den Militärinvaliden auf Grund der früheren gesetzlichen Vorschriften als
Pensionserhöhung gewährten Verstümmelungszulagen, nebst den zu diesen Ge-
bührnissen auf Grund des § 1 des Reichsgesetzes vom 1 4. Januar 1894 (R.-G.-Bl.
S. 107) bewilligten Zuschüssen;
2. die den Kriegsinvaliden als Pensionserhöhung gewährten Kriegszulagen;
3. die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde;
4. die den Hinterbliebenen der infolge des Krieges verstorbenen Militärpersonen auf
Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Beihülfen (Wittwen-, Erziehungs= und
Elternbeihülfen).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 25. Mai 1902.
Albert.
Georg von Metzsch.
- — Paul von Seydewitz.
Dr. Conrad Wilhelm Rüger.
Nr. 32. Kirchengesetz,
die den Abgeordneten zur Synode zu gewährende Auslösung betreffend;
vom 26. Mai 1902.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen mit
Zustimmung der Evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt:
8 1. Die Bestimmung in § 44 Absatz 2 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen vom 30. März 1868
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Jeder Abgeordnete zur Synode, welcher nicht in Dresden wohnhaft ist, erhält
auf jeden Tag eine Auslösung von zwölf Mark und den nöthigen Reiseaufwand
vergütet, die in Dresden wohnenden beziehen nur die Hälfte der Auslösung.