Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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S. 193 flg.) von der Besteuerung ausgeschlossenen Verstümmelungszulagen und Pensions- 
zuschüssen bleiben im Königreiche Sachsen bei der Veranlagung zu den Steuern und 
anderen öffentlichen Abgaben jeder Art vom 1. Januar 1903 ab außer Ansatz: 
1. die den Militärinvaliden auf Grund der früheren gesetzlichen Vorschriften als 
Pensionserhöhung gewährten Verstümmelungszulagen, nebst den zu diesen Ge- 
bührnissen auf Grund des § 1 des Reichsgesetzes vom 1 4. Januar 1894 (R.-G.-Bl. 
S. 107) bewilligten Zuschüssen; 
2. die den Kriegsinvaliden als Pensionserhöhung gewährten Kriegszulagen; 
3. die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde; 
4. die den Hinterbliebenen der infolge des Krieges verstorbenen Militärpersonen auf 
Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Beihülfen (Wittwen-, Erziehungs= und 
Elternbeihülfen). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25. Mai 1902. 
Albert. 
Georg von Metzsch. 
- — Paul von Seydewitz. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
  
Nr. 32. Kirchengesetz, 
die den Abgeordneten zur Synode zu gewährende Auslösung betreffend; 
vom 26. Mai 1902. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen mit 
Zustimmung der Evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt: 
8 1. Die Bestimmung in § 44 Absatz 2 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung 
für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen vom 30. März 1868 
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Jeder Abgeordnete zur Synode, welcher nicht in Dresden wohnhaft ist, erhält 
auf jeden Tag eine Auslösung von zwölf Mark und den nöthigen Reiseaufwand 
vergütet, die in Dresden wohnenden beziehen nur die Hälfte der Auslösung.
	        
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