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Nr. 35. Gesetz,
die Ausdehnung der Verwaltungsrechtspflege nach dem Gesetze
vom 19. Juli 1900 auf kirchliche Angelegenheiten betreffend;
vom 24. Mai 1902.
Wan Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. . 4c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
& 1. Den von den Verwaltungsgerichten erster Instanz gemäß § 21 des Gesetzes
vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg.) zu entscheidenden Parteistreitigkeiten
treten ferner hinzu diejenigen:
1. über vermögensrechtliche Ansprüche der kirchlichen Unterbeamten an eine Kirchen-
gemeinde oder kirchliche Stiftung aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere An-
sprüche auf Besoldung, Wartegeld, Unterstützung, Ruhegehalt, sowie auf Bezug
der durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Gebühren für dienstliche Verricht-
ungen, desgleichen über die den Hinterbliebenen dieser Beamten zustehenden
Rechtsansprüche auf Ruhegehalt oder sonstige Bezüge.
Dabei sind die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden
insoweit maßgebend, als sie einen Beamten aus seinem Amte entfernen, zeitweilig
oder dauernd in den Ruhestand versetzen, vorläufig seines Dienstes entheben oder
mit Vermögensstrafen belegen.
2. über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer Kirchengemeinde,
3. über die auf Grund des öffentlichen Rechts beanspruchte Benutzung von Grund-
stücken oder Grundstückstheilen zu kirchlichen Zwecken, wenn Parteien einander
gegenüberstehen, die verschiedenen Religionsgesellschaften angehören.
# ?2. Die Anfechtungsklage nach dem Gesetze vom 19. Juli 1900 steht den Be-
theiligten zu:
a) gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen des Evangelisch--lutherischen Landes-
konsistoriums,
1. in denen gegen den Widerspruch der politischen Gemeinden die Zuständig-
keit zur Beschlußfassung über die Anlegung neuer, die Verwaltung, Er-
weiterung, Säkularisation oder Veräußerung bestehender Gottesäcker für
die kirchliche Behörde in Anspruch genommen wird,