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2. die das Bestehen eines landesherrlichen Kirchenpatronats oder Kollaturrechts
betreffen,
3. die auf Grund des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen bezüglich der Aus-
übung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter be-
treffend, vom 28. April 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 51 flg.) über die Aus-
übung des Patronatrechts seiten einer politischen Gemeinde oder anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines nicht der evangelisch-
lutherischen Kirche angehörigen Patrons getroffen werden,
4. über die Heranziehung zu den Anlagen, Abgaben, Gebühren und sonstigen
Leistungen für die evangelisch-lutherische Kirche,
sowie
b) gegen die Entscheidungen und Feststellungen des Evangelisch -lutherischen Landes-
konsistoriums in Gemäßheit § 3 Absatz 3, § 4 und § 5 Absatz 2 des Gesetzes
zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung vom 20. Juni
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 322 flg.).
#3, Die Bestellung eines Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 12 des Gesetzes
vom 19. Juli 1900) in den Fällen der §§ 1 und 2 steht dem Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts zu. In den Fällen des § 2 ist auf Antrag des Evangelisch-
lutherischen Landeskonsistoriums der Vertreter aus dessen Mitte zu bestellen.
#sfH4. Das mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragte Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts hat den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 24. Mai 1902.
Albert.
Paul von Seydewitz.