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Nr. 46. Verordnung,
die Abänderung der Standesordnung und der Ehrengerichtsordnung für
die ärztlichen Bezirksvereine betreffend;
vom 5. Juni 1902.
Die auf Grund von § 5 des Gesetzes vom 23. März 1896 erlassene, durch Verord-
nung vom 14. März 1899 (G.= u. V.-Bl. 1899 S. 75 flg.) bekannt gegebene Standes-
und Ehrengerichtsordnung für die ärztlichen Bezirksvereine wird in nachstehender Weise
abgeändert:
I. Die Standesordnung betreffend:
a) Der letzte Absatz des 8 3 hat künftig zu lauten:
Wegen etwaiger Ausnahmen ist in jedem Falle das Gutachten des Bezirks-
vereins einzuholen.
b) Dem § 11 sind folgende Zusätze anzufügen:
Ferner ist es unzulässig, Sprechstunden außerhalb des eigenen Wohnortes
in einer Ortschaft abzuhalten, in welcher bereits ein oder mehrere Aerzte
wohnen und Praxis ausüben. Desgleichen ist es unzulässig, im eignen
Wohnorte an verschiedenen Stellen Sprechstunden abzuhalten.
Wegen etwaiger Ausnahmen von letzteren beiden Verboten ist das Gut-
achten des zuständigen Bezirksvereins beziehungsweise nach Gehör des sonst
noch in Betracht kommenden benachbarten Bezirksvereins einzuholen.
J) in § 15 sind die Worte:
„zur Genehmigung“
mit den Worten
„zur gutachtlichen Aussprache“
zu vertauschen.
II. Die Ehrengerichtsordnung betreffend:
In § 5 Absatz 2 sind die Worte
„an die Sanitätsdirektion“