Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Dauer des 
Enteignungs- 
rechtes. 
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(4) Der Unternehmer ist zur Entschädigung wegen der entzogenen Nutzungen sowie zur 
Wiederherstellung der benutzten Grundstücke in den früheren Zustand und soweit dies 
ohne unverhältnißmäßigen Aufwand nicht möglich ist, zum Ersatze des verbleibenden 
Schadens nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet. Läßt sich der Umfang des 
Schadens nicht im voraus übersehen, so ist die Entschädigung nach Beendigung der Be- 
schränkung oder auf Antrag des Berechtigten von Zeit zu Zeit für je ein Jahr der Nutz- 
ungsentziehung festzustellen. Der Unternehmer hat auf Verlangen des Berechtigten 
Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird von der Enteignungsbehörde 
bestimmt. 
(6) Der Unternehmer hat die Beendigung der Beschränkung und die Rückgabe des be- 
nutzten Grundstückes an den Berechtigten der Enteignungsbehörde schriftlich anzuzeigen. 
Letztere hat den Berechtigten mit der Aufforderung zur Anmeldung seines Entschädigungs- 
anspruches und unter Hinweis auf den bei nicht rechtzeitiger Anmeldung eintretenden 
Rechtsverlust zu benachrichtigen. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht 
innerhalb eines Jahres nach dieser Benachrichtigung bei der Behörde erhoben wird. 
(6e) Wird infolge der Nichtwiederherstellung des früheren Zustandes das Grundstück zur 
bisherigen Benutzung untauglich, so steht den Betheiligten das Recht auf Ausdehnung 
der Enteignung nach den Vorschriften des § 13 zu. 
12. □) Das Enteignungsrecht erlischt, wenn der Unternehmer nicht innerhalb 
zweier Jahre nach der Bekanntmachung der Enteignungsverordnung im Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatte oder, wenn solche nur im Amtsblatte zu erfolgen hatte, nach der Bekannt- 
machung in diesem die zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens nach § 40 oder des 
abgekürzten Verfahrens nach § 67 erforderlichen Unterlagen bei der Enteignungsbehörde 
(§ 35) einreicht. 
(2) Die Verleihungsbehörde kann mit der gleichen Wirkung eine kürzere Frist vor- 
schreiben, innerhalb deren vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist, oder, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt, nach ihrem Ermessen eine längere, als die in Absatz 1 be- 
stimmte Frist gewähren. Die nachträgliche Gewährung einer längeren Frist ist nach der 
Vorschrift des § 3 oder § 4 Absatz 1 bekannt zu machen. 
(s) Tritt der Unternehmer in zulässiger Weise vom Unternehmen im Ganzen zurück, 
so erlischt das dafür verliehene Enteignungsrecht, soweit es noch nicht rechtswirksam aus- 
geübt worden ist. 
(4) Dem Unternehmer kann das Enteignungsrecht durch die Verleihungsbehörde wieder 
entzogen werden, wenn er die ihm nachträglich auferlegte Sicherheitsleistung oder Er- 
höhung der Sicherheit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bewirkt, wenn er wieder- 
holt einen Termin oder eine Frist im Verfahren versäumt oder seine sonstigen Obliegen-
	        
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