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behörde. In allen anderen Fällen hat der Unternehmer den Eigenthümer oder den sonst
Berechtigten vorher zu benachrichtigen; wird Widerspruch erhoben, so entscheidet die Ver—
waltungsbehörde.
(6) Zerstörung von Baulichkeiten sowie jede Benutzung von Grundstücken, wodurch deren
Wirthschaftszustand wesentlich verändert oder deren Benutzung für den Berechtigten er-
heblich beeinträchtigt wird, ist unzulässig.
() Streitigkeiten aus Absatz 3, 4 und 6 werden von der Verwaltungsbehörde ent-
schieden.
(s) Der Unternehmer hat die durch die Vorarbeiten betroffenen Eigenthümer und Be-
sitzer zu entschädigen. Kommt hierüber eine Einigung zwischen den Betheiligten nicht zu
stande, so hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eines der Betheiligten den Schaden
nach Gehör eines verpflichteten sachkundigen Schätzers festzustellen. Der Unternehmer
hat die festgestellten Entschädigungen den Berechtigten sofort zu bezahlen. Im übrigen
gelten für die Entschädigung die Vorschriften dieses Gesetzes; insbesondere finden die
§§ 32 und 33 Anwendung.
(6) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres
nach Beendigung der in Absatz 1 bezeichneten Frist bei der Verwaltungsbehörde erhoben
wird. Wird für die Anlage das Enteignungsverfahren eingeleitet, so kann der Anspruch
innerhalb der angegebenen Zeit auch bei der Enteignungsbehörde angemeldet und von
dieser festgestellt werden.
(1o) Bei Ertheilung der Ermächtigung zu den Vorarbeiten ist dem Unternehmer die
Bestellung einer Sicherheit zur Erfüllung der ihm obliegenden Entschädigungspflicht auf-
zuerlegen. Der Unternehmer darf mit den Arbeiten nicht eher beginnen, als bis er der
Verwaltungsbehörde die Leistung der Sicherheit nachgewiesen hat. Auf die Sicherheits-
leistung finden die Vorschriften in § 6 Absatz 4 bis 6 entsprechende Anwendung.
(11) Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 3, 5 und 7 bis 10 ist die Amtshaupt-
mannschaft, in Städten, welche die Revidirte Städteordnung haben, der Stadtrath.
15. Der Unternehmer kann nach Erlaß der Enteignungsverordnung verlangen,
daß die Enteignungsbehörde den Eigenthümern, Nutzungs= und Gebrauchsberechtigten
derjenigen Grundstücke, die er für das Unternehmen zu erwerben oder zu benutzen be-
absichtigt, diese Absicht anzeige. Die Enteignungsbehörde hat die Betheiligten hierbei
auf die in § 27 Absatz 1 und 5 bezeichneten Rechtsnachtheile hinzuweisen.
s16. (0) Der Unternehmer ist verpflichtet, die infolge des Unternehmens er-
Anzeige der
Enteignungs-
absicht.
Nebenanlagen
forderlichen Aenderungen und Vorkehrungen an öffentlichen Anlagen oder Sachen, ins= im öffentlichen
Interesse und
besondere an öffentlichen Wegen, natürlichen Wasserläufen und Schiffahrtskanälen, die zum Schutze
zur Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nöthig sind, nach Anordnung der Ent-
1902. 29
der Anlieger.