Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 161 — 
behörde. In allen anderen Fällen hat der Unternehmer den Eigenthümer oder den sonst 
Berechtigten vorher zu benachrichtigen; wird Widerspruch erhoben, so entscheidet die Ver— 
waltungsbehörde. 
(6) Zerstörung von Baulichkeiten sowie jede Benutzung von Grundstücken, wodurch deren 
Wirthschaftszustand wesentlich verändert oder deren Benutzung für den Berechtigten er- 
heblich beeinträchtigt wird, ist unzulässig. 
() Streitigkeiten aus Absatz 3, 4 und 6 werden von der Verwaltungsbehörde ent- 
schieden. 
(s) Der Unternehmer hat die durch die Vorarbeiten betroffenen Eigenthümer und Be- 
sitzer zu entschädigen. Kommt hierüber eine Einigung zwischen den Betheiligten nicht zu 
stande, so hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eines der Betheiligten den Schaden 
nach Gehör eines verpflichteten sachkundigen Schätzers festzustellen. Der Unternehmer 
hat die festgestellten Entschädigungen den Berechtigten sofort zu bezahlen. Im übrigen 
gelten für die Entschädigung die Vorschriften dieses Gesetzes; insbesondere finden die 
§§ 32 und 33 Anwendung. 
(6) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres 
nach Beendigung der in Absatz 1 bezeichneten Frist bei der Verwaltungsbehörde erhoben 
wird. Wird für die Anlage das Enteignungsverfahren eingeleitet, so kann der Anspruch 
innerhalb der angegebenen Zeit auch bei der Enteignungsbehörde angemeldet und von 
dieser festgestellt werden. 
(1o) Bei Ertheilung der Ermächtigung zu den Vorarbeiten ist dem Unternehmer die 
Bestellung einer Sicherheit zur Erfüllung der ihm obliegenden Entschädigungspflicht auf- 
zuerlegen. Der Unternehmer darf mit den Arbeiten nicht eher beginnen, als bis er der 
Verwaltungsbehörde die Leistung der Sicherheit nachgewiesen hat. Auf die Sicherheits- 
leistung finden die Vorschriften in § 6 Absatz 4 bis 6 entsprechende Anwendung. 
(11) Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 3, 5 und 7 bis 10 ist die Amtshaupt- 
mannschaft, in Städten, welche die Revidirte Städteordnung haben, der Stadtrath. 
15. Der Unternehmer kann nach Erlaß der Enteignungsverordnung verlangen, 
daß die Enteignungsbehörde den Eigenthümern, Nutzungs= und Gebrauchsberechtigten 
derjenigen Grundstücke, die er für das Unternehmen zu erwerben oder zu benutzen be- 
absichtigt, diese Absicht anzeige. Die Enteignungsbehörde hat die Betheiligten hierbei 
auf die in § 27 Absatz 1 und 5 bezeichneten Rechtsnachtheile hinzuweisen. 
s16. (0) Der Unternehmer ist verpflichtet, die infolge des Unternehmens er- 
Anzeige der 
Enteignungs- 
absicht. 
Nebenanlagen 
forderlichen Aenderungen und Vorkehrungen an öffentlichen Anlagen oder Sachen, ins= im öffentlichen 
Interesse und 
besondere an öffentlichen Wegen, natürlichen Wasserläufen und Schiffahrtskanälen, die zum Schutze 
zur Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nöthig sind, nach Anordnung der Ent- 
1902. 29 
der Anlieger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.