Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Aufrechter- 
haltung nicht— 
öffentlicher 
Wege, 
Wasserläufe 
u. s. w. 
— 162 — 
eignungsbehörde (§ 44) so herzustellen, daß dadurch dem öffentlichen Bedürfnisse in aus— 
reichendem Maße genügt wird. 
(2:) Der Unternehmer hat ferner diejenigen Anlagen herzustellen und sonstigen Vorkehr- 
ungen zu treffen, die infolge der Ausführung oder des Betriebes des Unternehmens zur 
Sicherung der Allgemeinheit oder der Anlieger gegen Gefahren und Nachtheile nach dem 
Ermessen der Enteignungsbehörde nothwendig sind, insoweit hierfür nicht schon andere 
gesetzliche Vorschriften bestehen. 
(3) Ueber die spätere Unterhaltung der nach Absatz 1 und 2 herzustellenden Anlagen 
ist von der Enteignungsbehörde im Verfahren ebenfalls Bestimmung zu treffen (8 60 
Absatz 2). Soweit durch die Veränderung bestehender Anlagen oder die sonstigen Vor- 
kehrungen den Unterhaltungspflichtigen ein Mehraufwand erwächst, ist der Unternehmer 
zur Entschädigung verpflichtet. Der Betrag dieser Entschädigung wird durch die Ent- 
eignungsbehörde nach Gehör von Sachverständigen festgesetzt. Der Rechtsweg ist aus- 
geschlossen. Die Entscheidung der Enteignungsbehörde kann aber binnen einer Frist von 
vier Wochen nach der Eröffnung durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren gemäß den 
§§ 34 flg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 ange- 
fochten werden. 
(4) Diese Vorschriften gelten auch in dem Falle, wenn Anlagen oder Vorkehrungen der 
in Absatz 1 und 2 bezeichneten Art erst nach der Inbetriebsetzung des Unternehmens er- 
forderlich werden und noch nicht drei Jahre seitdem verflossen sind. 
17. (1) Der Unternehmer ist gemäß der Vorschrift des § 16 Absatz 1 auch zur 
Aufrechterhaltung nichtöffentlicher Wege, Triften, Zugänge zu anliegenden Grundstücken, 
Wasserläufe, Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen, Wasserleitungen und Einfriedig- 
ungen, die durch die Ausführung des Unternehmens unterbrochen oder sonst berührt 
werden, sowie des natürlichen Wasserablaufes verpflichtet, soweit dies ohne unverhältniß- 
mäßigen Aufwand möglich ist. Die Vorschriften des § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 finden 
auf diese Fälle Anwendung. Die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Ent- 
schädigung kann durch Klage im Rechtswege gemäß § 33 angefochten werden. 
(2) Unterbleibt die Aufrechterhaltung in einem Falle, wo der Unternehmer dazu nach 
Absatz 1 nicht angehalten werden kann, so hat er den hierdurch entstehenden Schaden 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. 
(s) Wird infolge der Nichtaufrechterhaltung ein Grundstück zur bisherigen Benutzung 
untauglich, so steht den Betheiligten das Recht auf Ausdehnung der Enteignung nach den 
Vorschriften des § 13 zu. Es findet jedoch auf die Ausübung dieses Rechtes § 30 Absatz 2 
entsprechende Anwendung.
	        
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