Aufrechter-
haltung nicht—
öffentlicher
Wege,
Wasserläufe
u. s. w.
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eignungsbehörde (§ 44) so herzustellen, daß dadurch dem öffentlichen Bedürfnisse in aus—
reichendem Maße genügt wird.
(2:) Der Unternehmer hat ferner diejenigen Anlagen herzustellen und sonstigen Vorkehr-
ungen zu treffen, die infolge der Ausführung oder des Betriebes des Unternehmens zur
Sicherung der Allgemeinheit oder der Anlieger gegen Gefahren und Nachtheile nach dem
Ermessen der Enteignungsbehörde nothwendig sind, insoweit hierfür nicht schon andere
gesetzliche Vorschriften bestehen.
(3) Ueber die spätere Unterhaltung der nach Absatz 1 und 2 herzustellenden Anlagen
ist von der Enteignungsbehörde im Verfahren ebenfalls Bestimmung zu treffen (8 60
Absatz 2). Soweit durch die Veränderung bestehender Anlagen oder die sonstigen Vor-
kehrungen den Unterhaltungspflichtigen ein Mehraufwand erwächst, ist der Unternehmer
zur Entschädigung verpflichtet. Der Betrag dieser Entschädigung wird durch die Ent-
eignungsbehörde nach Gehör von Sachverständigen festgesetzt. Der Rechtsweg ist aus-
geschlossen. Die Entscheidung der Enteignungsbehörde kann aber binnen einer Frist von
vier Wochen nach der Eröffnung durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren gemäß den
§§ 34 flg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 ange-
fochten werden.
(4) Diese Vorschriften gelten auch in dem Falle, wenn Anlagen oder Vorkehrungen der
in Absatz 1 und 2 bezeichneten Art erst nach der Inbetriebsetzung des Unternehmens er-
forderlich werden und noch nicht drei Jahre seitdem verflossen sind.
17. (1) Der Unternehmer ist gemäß der Vorschrift des § 16 Absatz 1 auch zur
Aufrechterhaltung nichtöffentlicher Wege, Triften, Zugänge zu anliegenden Grundstücken,
Wasserläufe, Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen, Wasserleitungen und Einfriedig-
ungen, die durch die Ausführung des Unternehmens unterbrochen oder sonst berührt
werden, sowie des natürlichen Wasserablaufes verpflichtet, soweit dies ohne unverhältniß-
mäßigen Aufwand möglich ist. Die Vorschriften des § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 finden
auf diese Fälle Anwendung. Die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Ent-
schädigung kann durch Klage im Rechtswege gemäß § 33 angefochten werden.
(2) Unterbleibt die Aufrechterhaltung in einem Falle, wo der Unternehmer dazu nach
Absatz 1 nicht angehalten werden kann, so hat er den hierdurch entstehenden Schaden
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
(s) Wird infolge der Nichtaufrechterhaltung ein Grundstück zur bisherigen Benutzung
untauglich, so steht den Betheiligten das Recht auf Ausdehnung der Enteignung nach den
Vorschriften des § 13 zu. Es findet jedoch auf die Ausübung dieses Rechtes § 30 Absatz 2
entsprechende Anwendung.