Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 18. (0) Ist aus Anlaß des Unternehmens auf Kosten des Unternehmers ein 
Weg oder ein Wasserlauf, dessen Grundfläche nicht im Privateigenthume steht, verlegt 
worden, so sind dem Unternehmer auf sein Verlangen die entbehrlich gewordenen alten 
Wegestrecken oder Wasserbetten zu Eigenthum zu überweisen. Uebersteigt der Werth dieser 
Flächen die für die Verlegung aufgewendeten Kosten, so hat der Unternehmer dem am 
Grund und Boden des Weges oder Wasserlaufes Berechtigten für den überschießenden 
Werthbetrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigung zu gewähren. Im 
übrigen finden die Vorschriften der 88 71 bis 74 auf diesen Fall entsprechende An— 
wendung. 
(2) Das in Absatz 1 bestimmte Recht des Unternehmers fällt weg, wenn der am Grund 
und Boden des Weges oder Wasserlaufes Berechtigte sich erbietet, dem Unternehmer die 
Kosten der Verlegung zu ersetzen. Die Feststellung der Ersatzsumme erfolgt auf Antrag 
eines der Betheiligten durch die Enteignungsbehörde. Der Antrag ist im ordentlichen 
Verfahren spätestens im Berainungstermine, im abgekürzten Verfahren und im Verfahren 
für dringliche Fälle spätestens im Enteignungstermine zu stellen. Im übrigen finden die 
Vorschriften des § 32 Anwendung. 
(3) Ist aus Anlaß des Unternehmens auf Kosten des Unternehmers ein Weg oder ein 
Wasserlauf, dessen Grundfläche im Privateigenthume steht, verlegt worden, so ist auf die 
Grundentschädigung für den neuen Weg oder Wasserlauf der Vortheil anzurechnen, den 
der Eigenthümer dadurch erlangt, daß die alten Wege= oder Wasserlaufsstrecken für ihn 
zu anderen Zwecken nutzbar werden. 
19. Die Vorschriften der 8§§ 16, 17 und 18 sind auch insoweit anzuwenden, als 
für ein mit dem Enteignungsrechte ausgestattetes Unternehmen von diesem Rechte nicht 
Gebrauch gemacht wird oder infolge eines solchen Unternehmens Nachtheile an Grund- 
stücken entstehen oder zu befürchten sind, die nicht von der Enteignung betroffen werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Entschädigung. 
620. Die Entschädigung ist, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, in Geld, 
und zwar durch einmalige Kapitalzahlung zu leisten. 
#m#21. (1) Entschädigungsberechtigt sind 
a) diejenigen, gegen die sich die Enteignung unmittelbar richtet (Hauptberechtigte), 
b) diejenigen, die in ihren Vermögensrechten dadurch beeinträchtigt werden, daß ein 
ihnen zustehendes dingliches Recht oder persönliches Gebrauchs= oder Nutzungs- 
29 * 
Verfügung 
über 
freigewordene 
Wege und 
Wasserlaufs- 
flächen. 
Anwendung 
der §§ 16 bis 
18. 
Form 
der Ent- 
schädigung. 
Ent- 
schädigungs- 
berechtigte.
	        
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