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#25. (1) Sovweit sich Schäden am verbleibenden Besitzthume, insbesondere aus Aufhebung
der Zertrennung von Grundstücken, aus der Veränderung von Wasserläufen oder Grund- n
wasserverhältnissen, aus erschwerter Zugängigkeit, aus der Störung von Einfriedigungen Entschädig-
und dergleichen, durch geeignete Anlagen oder Schutzvorkehrungen abwenden oder ver- ungapsicht
mindern lassen, kann sich der Unternehmer zur Ausführung der entsprechenden Herstell- Ersahanlagen.
ungen auch über das Maß der ihm nach den §§ 16 und 17 obliegenden Verbindlichkeit
hinaus erbieten und durch deren Vornahme seine Verpflichtung zur Entschädigung in
Geld aufheben oder verringern. Beim Widerspruche des Berechtigten entscheidet die Ent-
eignungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung in Geld verbleibt dem Berechtigten, soweit der
Unternehmer die betreffenden Anlagen oder Vorkehrungen nicht oder nicht zweckentsprechend
ausführt oder sich nachträglich erweist, daß sie ihren Zweck nicht oder nicht genügend er-
füllen. Die Vorschriften der §§ 30, 32 und 33 finden auf diesen Fall Anwendung.
# 26. (1) Bestandtheile und Zubehörungen des enteigneten Grundstückes kann der Entschädigung
Entschädigungsberechtigte zurückbehalten, soweit sie für das Unternehmen und dessen von kestand
Nebenanlagen entbehrlich sind und sich auch sonst kein berechtigtes Interesse des Unter= und Zu-
nehmers an deren Mitenteignung erweisen läßt. Er hat sie solchenfalls binnen einer von behörungen.
der Enteignungsbehörde nach Gehör der Betheiligten festzusetzenden angemessenen Frist
zu entfernen.
(2) Der Reife nahe Früchte kann der Unternehmer von der Enteignung ausschließen,
wenn sie vom Entschädigungsberechtigten ohne erheblichen Verlust abgebracht und sofort
verwerthet werden können. Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 findet solchenfalls An-
wendung.
(3) In beiden Fällen ist die Entschädigung für das enteignete Grundstück so festzustellen,
als wenn die ausgeschiedenen Sachen nicht vorhanden wären. Der Unternehmer hat
jedoch die Werthsminderung zu ersetzen, welche die ausgeschiedenen Sachen infolge der
Trennung erleiden, sowie die Kosten der Entfernung vom enteigneten Grundstücke zu
tragen, soweit solche nicht auch ohne die Enteignung entstanden wären.
(4) Unterläßt der Entschädigungsberechtigte die Entfernung innerhalb der gestellten
Frist, so kann der Unternehmer die Entfernung selbst bewirken und die entfernten Sachen
nach seiner Wahl auf dem Restgrundstücke des Berechtigten niederlegen oder sie in Ge-
mäßheit der §§ 383 und 384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für dessen Rechnung ver-
steigern lassen.
(5) Diese Vorschriften finden auf Gebäude, Brücken und andere Bauwerke nur insoweit
Anwendung, als im Falle des Absatzes 1 der Unternehmer der Abtragung nicht wider-
spricht. i