Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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(4) Für den Unternehmenr wird der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn er sich nicht dessen 
Beschreitung vor oder bei Bezahlung oder Hinterlegung des festgestellten Entschädigungs- 
betrages dem Enteigneten gegenüber durch schriftliche Erklärung vorbehält. Im übrigen 
wird der Rechtsweg für die Betheiligten weder durch vorbehaltlose Annahme des fest- 
gestellten Entschädigungsbetrages noch durch Rücknahme eines im Verwaltungswege ein- 
gewendeten Rechtsmittels ausgeschlossen. 
(6) Für die Erhebung der Klage ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zu- 
ständig. 
(6) Der Beklagte kann auf Aenderung des Feststellungsbescheides Widerklage erheben, 
selbst wenn er auf die Beschreitung des Rechtsweges verzichtet hatte oder wenn die Klag- 
frist für ihn verstrichen war. Die Widerklage verliert ihre Wirkung, wenn die Klage 
rechtswirksam zurückgenommen oder als verspätet zurückgewiesen wird; hat jedoch der 
Beklagte innerhalb der ihm laufenden Klagfrist einen die Widerklage ankündigenden 
Schriftsatz dem Kläger zugestellt oder die Widerklage in der mündlichen Verhandlung 
erhoben, so wird es so angesehen, als habe er rechtzeitig selbständig Klage erhoben. 
(7) Erhebt der Unternehmer gegen einen Entschädigungsberechtigten Klage oder Wider- 
klage auf Herabsetzung der Entschädigungssumme, so hat er die Nebenberechtigten im 
Sinne des § 32 Absatz 2 zum Termine zur mündlichen Verhandlung unter Mittheilung 
der Klage oder des die Widerklage ankündigenden Schriftsatzes zu laden. Jeder dieser 
Nebenberechtigten kann, auch wenn er nicht geladen ist, dem Entschädigungsberechtigten 
in jeder Lage des Rechtsstreites beitreten; solchenfalls gilt er im Sinne des § 62 der 
Civilprozeßordnung als Streitgenosse des Entschädigungsberechtigten. Die Entscheidung, 
die in dem Rechtsstreite erlassen wird, ist gegen diejenigen Nebenberechtigten wirksam, 
die von dem Unternehmer zum Termine zur mündlichen Verhandlung geladen worden 
oder ohne Ladung dem Entschädigungsberechtigten beigetreten sind. Gegen andere Neben- 
berechtigte kann sich der Unternehmer auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen. 
Er kann, wenn die Klagfrist für ihn noch nicht abgelaufen ist, gegen sie auf Einwilligung 
in die Herabsetzung klagen; ist die Klagfrist abgelaufen oder wird er mit der gegen jene 
erhobenen Klage abgewiesen, so hat er ihnen, soweit ihr Interesse reicht, den Betrag, um 
den die Entschädigungssumme herabgesetzt worden ist, zu gewähren. 
(8) Ueber die Kosten des Rechtsstreites ist nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung 
zu entscheiden, jedoch fallen dem Unternehmer die Kosten der ersten Instanz auch insoweit 
zur Last, als der Feststellungsbescheid zu seinen Gunsten geändert wird.
	        
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