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8 38. (0) Zu den Verhandlungen im Verfahren kann die Enteignungsbehörde
nach ihrem Ermessen unter Androhung von Geldstrafe bis zu 150.4 das persönliche
Erscheinen eines Betheiligten anordnen.
(2) Ueber jede Terminsverhandlung ist von dem sie leitenden Beamten ein Protokoll
aufzunehmen, das den anwesenden Betheiligten vorzulesen und von den zugezogenen Sach-
verständigen und Gemeindevertretern als Urkundspersonen mit zu unterzeichnen ist.
(3) Soweit ein Protokoll über Vereinbarungen aufgenommen ist, soll es auch von den
Betheiligten unterschrieben werden.
39. (1) Jeder Betheiligte, der aus einem wichtigen Grunde ohne sein Verschulden
verhindert war, einem Termine beizuwohnen oder eine in diesem Gesetze bestimmte Frist
einzuhalten oder eine Erklärung abzugeben, kann, soweit dies nicht besonders ausgeschlossen
ist, gegen die ihm hieraus nach dem Gesetze oder auf Grund der gesetzmäßigen Androhung
der Behörde erwachsenen Rechtsverluste Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren.
(2) Der Antrag muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Enteignungsbehörde
gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist.
(3) Nach Ablauf von drei Monaten, von dem versäumten Termine oder dem Ende der
versäumten Frist oder dem für die versäumte Erklärung vorgeschriebenen Zeitpunkte an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(4) Gegen die Versäumung der in Absatz 2 und 3 bestimmten Fristen findet keine Wieder-
einsetzung statt.
(53) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß enthalten:
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen,
2. die Angabe der Mittel für deren Bescheinigung,
3. die Nachholung der versäumten Erklärung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist,
die Bezugnahme hierauf.
(é) Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Enteignungsbehörde; war
eine Rekursfrist versäumt worden, so entscheidet die zur Entscheidung über den Rekurs
berufene Behörde.
(#) Dem Antragsteller können die durch seine Versäumniß entstandenen Kosten auferlegt
werden.
II. Ordentliches Verfahren.
1. Vorverfahren.
#40. (1) Nach Erlaß der Enteignungsverordnung hat der Unternehmer einen
ausführlichen Plan über die Anlage und deren Zubehörungen, einschließlich der Neben-
anlagen im Sinne der §§ 16 und 17, soweit sich deren Art und Umfang im voraus
Verhand-
lungen,
Protokolle.
Wieder-
einsetzung in
den vorigen
Stand.
Vorläufiger
Plan und
Flächen-
verzeichniß.