Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Auslegung 
der Unter- 
lagen. 
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hinreichend bestimmen läßt, sowie ein Verzeichniß der hierzu in Anspruch zu nehmenden 
Grundstücke und Rechte aufzustellen und innerhalb der in § 12 bezeichneten Frist bei 
der Enteignungsbehörde mit Antrag auf Einleitung des Verfahrens einzureichen. Der 
Plan muß von der zur Genehmigung oder Anordnung der Anlage zuständigen obersten 
Behörde geprüst und genehmigt sein und den entsprechenden Nachweis enthalten. 
(2) In dem Plane müssen die Umrisse der auszuführenden Anlagen sowie die hierzu 
zu enteignenden Grundflächen, Gebäude und sonstigen besonderen Bestandtheile nach ihrer 
Art und ihrem Umfange deutlich und übersichtlich dargestellt sein. In dem Verzeichnisse 
müssen die zu enteignenden Grundstücke und Rechte nach den Flurbuchs= und den Grund- 
buchsnummern, nach ihrer Kulturart oder sonstigen Eigenschaft und nach ihrem Flächen- 
gehalte sowie nach ihrer Inanspruchnahme für das Unternehmen oder für dessen Neben- 
anlagen bezeichnet, ferner müssen die Namen der betroffenen Eigenthümer und der 
sonstigen Berechtigten, gegen die die Enteignung unmittelbar gerichtet ist, angegeben sein. 
Erstreckt sich die Anlage auf mehrere Gemeindefluren, so ist das Verzeichniß für jede 
Flur gesondert aufzustellen. 
(3) Weitere Vorschriften über die Aufstellung dieser Unterlagen können durch Verord- 
nung getroffen werden. 
(4) Der Unternehmer hat die zu enteignenden Flächen in der Natur durch Absteckung 
kenntlich zu machen und letztere bis zum Beginne der Ausführung der Anlagen zu er- 
halten. Besondere Vorschriften über die Art und Weise der Absteckung können durch 
Verordnung getroffen werden. 
(5) Erstreckt sich das Unternehmen über mehrere Verwaltungsbezirke, so ist der in Ab- 
satz 1 bezeichnete Antrag bei der Enteignungsbehörde für jeden einzelnen Bezirk zu stellen 
und der entsprechende Theil der Unterlagen beizufügen, soweit nicht nach § 35 Absatz 1 
eine Amtshauptmannschaft oder ein einzelner Beamter beauftragt worden ist. 
#41. (□) Die Enteignungsbehörde hat die Unterlagen während dreier Wochen 
an ihrer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht auszulegen. 
(2:) Während derselben Zeit hat auch der Unternehmer an seiner Geschäftsstelle die 
gleichen Unterlogen offen zu legen und jedem Betheiligten auf Verlangen Erläuterungen 
und Auskunft über die Gestaltung der betreffenden Anlagen zu geben. 
(3) Die Enteignungsbehörde hat die Zeit und die Orte der Auslegung im Amtsblatte 
mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß Widersprüche gegen die bevorstehende Ent- 
eignung oder gegen den vorläufigen Plan bei sonst eintretendem Verluste entweder vor 
oder spätestens in dem nach Absatz 5 anzuberaumenden Feststellungstermine bei der 
Enteignungsbehörde anzubringen seien, hierbei auch an die Nebenberechtigten, denen ein 
dingliches Recht am Gegenstande der Enteignung oder ein darauf bezügliches persönliches
	        
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