Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Gebrauchs= oder Nutzungsrecht zusteht, die Aufforderung zu richten, solche Rechte und die 
hieraus abzuleitenden Entschädigungsforderungen spätestens im Feststellungstermine an- 
zumelden, widrigenfalls sie die in diesem Termine getroffenen Festsetzungen gegen sich 
gelten zu lassen haben und bezüglich des Rechtes auf besondere Entschädigung im Ent- 
eignungsverfahren der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sein würden. 
(4) In der Bekanntmachung ist weiter auf die in § 27 Absatz 2 und 5 bezeichneten 
Rechtsnachtheile hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, daß die Betheiligten 
solche nur ihnen bekannte Umstände, aus denen Ansprüche auf außergewöhnlich hohe 
Entschädigungen hergeleitet werden könnten, im Feststellungstermine anzuzeigen haben, 
widrigenfalls diese Umstände bei der Entschädigungsfeststellung im Enteignungsverfahren 
nicht berücksichtigt werden würden. 
(5) In der Bekanntmachung ist auch der Feststellungstermin anzuberaumen. Dieser soll 
in der Regel nicht später als drei Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten 
Auslegungsfrist abgehalten werden. 
#42. Nach der Auslegung des Planes ist bezüglich der nach dem Plane von der Benachrichtig- 
Enteignung betroffenen Grundstücke und Rechte der Vorschrift des § 19 Absatz 1 des ung des 
Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Grundön h- 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, vom 
18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 191) nachzugehen. 
43. (1) Zum Feststellungstermine sind Ladung zum 
1. der Unternehmer, Feststellungs= 
termine. 
2. die im vorläufigen Plane und Verzeichnisse bezeichneten Eigenthümer oder sonstigen 
Berechtigten, gegen die die Enteignung unmittelbar gerichtet ist, 
3. alle Personen, die auf die nach § 41 erlassene Bekanntmachung hin spätestens bis 
zum dritten Tage vor dem Termine Widersprüche oder als Nebenberechtigte An- 
spruch auf besondere Entschädigung erhoben haben, oder zur Berücksichtigung von 
einem Hauptberechtigten angemeldet worden sind, 
besonders vorzuladen. Die Ladung hat schriftlich und an die unter 2 und 3 bezeichneten 
Betheiligten unter der Verwarnung zu erfolgen, daß sie im Falle des Ausbleibens die 
im Termine getroffenen Festsetzungen gegen sich gelten zu lassen haben und, was die 
unter 3 bezeichneten Personen betrifft, bezüglich des Anspruches auf besondere Entschädig- 
ung im Enteignungsverfahren der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sein würden. 
(2) Außerdem sind die Vertreter der von der Anlage betroffenen Gemeinden und Guts- 
bezirke, sowie die für das Verfahren ernannten Sachverständigen zum Termine zuzuziehen.
	        
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