Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Verfahren im 
Feststellungs- 
termine. 
Endgültige 
Plan- 
feststellung. 
— 176 — 
44. (1) Im Feststellungstermine ist der vorläufige Plan den Betheiligten und 
den Sachverständigen vorzulegen und, soweit nöthig, zu erläutern sowie die Oertlichkeit zu 
besichtigen. Dabei sind die Betheiligten mit ihren Erklärungen und Anträgen in Bezug auf 
die Enteignung selbst, deren Art und Umfang, insbesondere auch über die Ausdehnung 
der Enteignung nach § 13 und über Ausscheidung von Bestandtheilen oder Zubehörungen 
nach §§ 7 und 26, ferner über die nach § 11 aufzuerlegenden vorübergehenden Be- 
schränkungen, sowie die nach den §§ 16 und 17 auszuführenden Nebenanlagen und 
Schutzvorkehrungen und die hierzu nothwendigen Enteignungen, endlich über die besondere 
Entschädigung für Nebenrechte nach § 31 zu hören; auch ist die in § 41 Absatz 4 er- 
wähnte Anzeige betreffs außergewöhnlich hoher Entschädigungen unter Hinweis auf den 
mit der Unterlassung verbundenen Rechtsnachtheil zu erfordern. 
(2) Ueber alle diese Gegenstände ist zu verhandeln; sodann ist von der Enteignungsbehörde 
nach Gehör der Sachoerständigen thunlichst sofort Entschließung zu fassen und solche den 
Betheiligten zu eröffnen. 
(3) Nebenberechtigte können nur insoweit einen Widerspruch gegen die Enteignung erheben, 
als ihnen nach § 31 ein Recht auf besondere Entschädigung zusteht. 
45. (1) Nach dem Feststellungstermine hat die Enteignungsbehörde die nöthige 
Berichtigung oder Vervollständigung der Unterlagen durch den Unternehmer zu veranlassen 
und sodann letztere mit dem Ergebnisse der Verhandlung unverzüglich dem Ministerium 
des Innern zur Entscheidung über die in § 35 Absatz 3 bezeichneten Rekurse und zur 
endgültigen Feststellung des Planes vorzulegen oder, wenn sie selbst das Enteignungs- 
recht verliehen hatte, nach Erledigung der eingewendeten Rekurse oder Beschwerden gemäß 
der Vorschrift des § 35 Absatz 3 Satz 2, den Plan endgültig selbst festzustellen. 
(2) Das Ministerium des Innern hat, wenn in einem Falle des § 2 das Unternehmen 
zum Geschäftsbereiche eines anderen Staatsministeriums gehört und eine Aenderung des 
vorläufigen Planes in Frage kommt, sich vor der endgültigen Planfeststellung mit dem 
betheiligten Staatsministerium zu vernehmen. 
(s) Die erfolgte endgültige Feststellung ist von der Enteignungsbehörde öffentlich oder 
durch besondere Benachrichtigung der Betheiligten bekannt zu machen. Der endgültig fest- 
gestellte Plan ist während vierzehn Tagen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen. Zeit 
und Ort der Auslegung sind ebenfalls bekannt zu machen. 
(4) Widersprüche gegen die endgültige Feststellung sind nur bis zum Ablaufe der in 
Absatz 3 bezeichneten Auslegungsfrist und nur insoweit zulässig, als sie auf Thatsachen 
gestützt werden, die erst nach dem Feststellungstermine eingetreten oder den Betheiligten 
ohne ihr Verschulden erst nach diesem Termine bekannt geworden sind. Die Entscheidung 
über solche Widersprüche erfolgt gemäß der Vorschrift des § 35 Absatz 3.
	        
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