Verfahren im
Feststellungs-
termine.
Endgültige
Plan-
feststellung.
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44. (1) Im Feststellungstermine ist der vorläufige Plan den Betheiligten und
den Sachverständigen vorzulegen und, soweit nöthig, zu erläutern sowie die Oertlichkeit zu
besichtigen. Dabei sind die Betheiligten mit ihren Erklärungen und Anträgen in Bezug auf
die Enteignung selbst, deren Art und Umfang, insbesondere auch über die Ausdehnung
der Enteignung nach § 13 und über Ausscheidung von Bestandtheilen oder Zubehörungen
nach §§ 7 und 26, ferner über die nach § 11 aufzuerlegenden vorübergehenden Be-
schränkungen, sowie die nach den §§ 16 und 17 auszuführenden Nebenanlagen und
Schutzvorkehrungen und die hierzu nothwendigen Enteignungen, endlich über die besondere
Entschädigung für Nebenrechte nach § 31 zu hören; auch ist die in § 41 Absatz 4 er-
wähnte Anzeige betreffs außergewöhnlich hoher Entschädigungen unter Hinweis auf den
mit der Unterlassung verbundenen Rechtsnachtheil zu erfordern.
(2) Ueber alle diese Gegenstände ist zu verhandeln; sodann ist von der Enteignungsbehörde
nach Gehör der Sachoerständigen thunlichst sofort Entschließung zu fassen und solche den
Betheiligten zu eröffnen.
(3) Nebenberechtigte können nur insoweit einen Widerspruch gegen die Enteignung erheben,
als ihnen nach § 31 ein Recht auf besondere Entschädigung zusteht.
45. (1) Nach dem Feststellungstermine hat die Enteignungsbehörde die nöthige
Berichtigung oder Vervollständigung der Unterlagen durch den Unternehmer zu veranlassen
und sodann letztere mit dem Ergebnisse der Verhandlung unverzüglich dem Ministerium
des Innern zur Entscheidung über die in § 35 Absatz 3 bezeichneten Rekurse und zur
endgültigen Feststellung des Planes vorzulegen oder, wenn sie selbst das Enteignungs-
recht verliehen hatte, nach Erledigung der eingewendeten Rekurse oder Beschwerden gemäß
der Vorschrift des § 35 Absatz 3 Satz 2, den Plan endgültig selbst festzustellen.
(2) Das Ministerium des Innern hat, wenn in einem Falle des § 2 das Unternehmen
zum Geschäftsbereiche eines anderen Staatsministeriums gehört und eine Aenderung des
vorläufigen Planes in Frage kommt, sich vor der endgültigen Planfeststellung mit dem
betheiligten Staatsministerium zu vernehmen.
(s) Die erfolgte endgültige Feststellung ist von der Enteignungsbehörde öffentlich oder
durch besondere Benachrichtigung der Betheiligten bekannt zu machen. Der endgültig fest-
gestellte Plan ist während vierzehn Tagen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen. Zeit
und Ort der Auslegung sind ebenfalls bekannt zu machen.
(4) Widersprüche gegen die endgültige Feststellung sind nur bis zum Ablaufe der in
Absatz 3 bezeichneten Auslegungsfrist und nur insoweit zulässig, als sie auf Thatsachen
gestützt werden, die erst nach dem Feststellungstermine eingetreten oder den Betheiligten
ohne ihr Verschulden erst nach diesem Termine bekannt geworden sind. Die Entscheidung
über solche Widersprüche erfolgt gemäß der Vorschrift des § 35 Absatz 3.