Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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2. Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. 
46. (1) Die Sachverständigen sind mit der Schädenwürderung und Einreichung 
einer schriftlichen Entschädigungsberechnung unter Stellung angemessener Frist, die in der 
Regel vier Wochen nicht überschreiten soll, zu beauftragen. 
(2) In einfacheren Fällen kann die Abgabe der Entschädigungsberechnung im Enteig- 
nungstermine (§ 48) zu Protokoll erfolgen. 
(s) Der Entschädigungsberechnung sind die in den Enteignungsunterlagen enthaltenen 
Flächenangaben und die im Feststellungstermine getroffenen Bestimmungen zu Grunde 
zu legen. Die Entschädigungen sollen in der Regel nach den in § 22 Absatz 1 angegebenen 
Gattungen sowie für die Hauptanlage und die Nebenanlagen getrennt beziffert werden. 
Für die Nebenberechtigten ist die Entschädigung besonders zu berechnen, soweit diesen 
nach § 31 ein Recht auf besondere Entschädigung zusteht. 
& 47. (1) Nach Eingang der Entschädigungsberechnung oder, im Falle des § 46 
Absatz 2, sobald der endgültig festgestellte Plan unanfechtbar geworden ist, hat die Ent- 
eignungsbehörde den Enteignungstermin anzuberaumen. Dieser soll in der Regel nicht 
später als drei Wochen nach den angegebenen Zeitpunkten abgehalten werden, sofern 
nicht vom Unternehmer aus wichtigen Gründen eine Hinausschiebung des Termins bean- 
tragt wird. 
(2) Bis zum Termine ist dem Unternehmer und den übrigen Betheiligten auf Verlangen 
Einsicht in die vorliegende Entschädigungsberechnung zu gewähren. 
(3) Zum Termine sind die in § 43 bezeichneten Personen, sowie diejenigen Neben- 
berechtigten vorzuladen, die erst im Feststellungstermine Anspruch auf besondere Ent- 
schädigung erhoben haben. Die Ladung hat schriftlich und an die von der Enteignung 
betroffenen Haupt= und Nebenberechtigten unter der Verwarnung zu erfolgen, daß auch 
im Falle ihres Ausbleibens mit der Enteignung und der Entschädigungsfeststellung werde 
verfahren werden und sie die getroffenen Festsetzungen für das Enteignungsverfahren 
gegen sich gelten zu lassen haben würden. Auch sind die Betheiligten darauf hinzu- 
weisen, daß ihnen vor dem Termine Einsicht in die vorliegende Entschädigungsberechnung 
freisteht. 
#48. )Im Enteignungstermine ist der endgültig festgestellte Plan vorzulegen 
und die Oertlichkeit, soweit dies noch nöthig ist, zu besichtigen. Hierbei sind dem Unter- 
nehmer und den übrigen Betheiligten die von den Sachverständigen eingereichten oder zu 
Protokoll gegebenen Entschädigungsberechnungen zu eröffnen und ihre hierauf bezüglichen 
Erklärungen, sowie sonstigen Anträge in betreff der Entschädigungsfeststellung oder Aus- 
dehnung der Enteignung nach § 13 entgegenzunehmen. 
1902. 31 
Aufstellung 
der Ent- 
schädigungs- 
berechnung. 
Ladung zum 
Enteignungs- 
termine. 
Verfahren im 
Enteignungs- 
termine.
	        
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