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2. Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
46. (1) Die Sachverständigen sind mit der Schädenwürderung und Einreichung
einer schriftlichen Entschädigungsberechnung unter Stellung angemessener Frist, die in der
Regel vier Wochen nicht überschreiten soll, zu beauftragen.
(2) In einfacheren Fällen kann die Abgabe der Entschädigungsberechnung im Enteig-
nungstermine (§ 48) zu Protokoll erfolgen.
(s) Der Entschädigungsberechnung sind die in den Enteignungsunterlagen enthaltenen
Flächenangaben und die im Feststellungstermine getroffenen Bestimmungen zu Grunde
zu legen. Die Entschädigungen sollen in der Regel nach den in § 22 Absatz 1 angegebenen
Gattungen sowie für die Hauptanlage und die Nebenanlagen getrennt beziffert werden.
Für die Nebenberechtigten ist die Entschädigung besonders zu berechnen, soweit diesen
nach § 31 ein Recht auf besondere Entschädigung zusteht.
& 47. (1) Nach Eingang der Entschädigungsberechnung oder, im Falle des § 46
Absatz 2, sobald der endgültig festgestellte Plan unanfechtbar geworden ist, hat die Ent-
eignungsbehörde den Enteignungstermin anzuberaumen. Dieser soll in der Regel nicht
später als drei Wochen nach den angegebenen Zeitpunkten abgehalten werden, sofern
nicht vom Unternehmer aus wichtigen Gründen eine Hinausschiebung des Termins bean-
tragt wird.
(2) Bis zum Termine ist dem Unternehmer und den übrigen Betheiligten auf Verlangen
Einsicht in die vorliegende Entschädigungsberechnung zu gewähren.
(3) Zum Termine sind die in § 43 bezeichneten Personen, sowie diejenigen Neben-
berechtigten vorzuladen, die erst im Feststellungstermine Anspruch auf besondere Ent-
schädigung erhoben haben. Die Ladung hat schriftlich und an die von der Enteignung
betroffenen Haupt= und Nebenberechtigten unter der Verwarnung zu erfolgen, daß auch
im Falle ihres Ausbleibens mit der Enteignung und der Entschädigungsfeststellung werde
verfahren werden und sie die getroffenen Festsetzungen für das Enteignungsverfahren
gegen sich gelten zu lassen haben würden. Auch sind die Betheiligten darauf hinzu-
weisen, daß ihnen vor dem Termine Einsicht in die vorliegende Entschädigungsberechnung
freisteht.
#48. )Im Enteignungstermine ist der endgültig festgestellte Plan vorzulegen
und die Oertlichkeit, soweit dies noch nöthig ist, zu besichtigen. Hierbei sind dem Unter-
nehmer und den übrigen Betheiligten die von den Sachverständigen eingereichten oder zu
Protokoll gegebenen Entschädigungsberechnungen zu eröffnen und ihre hierauf bezüglichen
Erklärungen, sowie sonstigen Anträge in betreff der Entschädigungsfeststellung oder Aus-
dehnung der Enteignung nach § 13 entgegenzunehmen.
1902. 31
Aufstellung
der Ent-
schädigungs-
berechnung.
Ladung zum
Enteignungs-
termine.
Verfahren im
Enteignungs-
termine.