Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Enteignungs- 
erklärung und 
beziehentlich 
Ueberweisung. 
Sofortige 
Ueberweisung. 
— 178 — 
(2) Nach Abschluß der Verhandlung hat der leitende Beamte, soweit Einwendungen er— 
hoben worden sind, sich mit den Sachverständigen in Abwesenheit der Parteien zu be— 
rathen, nach Befinden Aenderungen oder Ergänzungen der aufgestellten Entschädigungs— 
berechnungen zu Protokoll zu nehmen und danach die Entschädigungen möglichst sofort 
durch Bescheid festzustellen und diesen den Betheiligten zu eröffnen. 
(3) Soweit sich der Umfang der Inanspruchnahme eines Grundstückes oder der Auf- 
hebung eines Rechtes nicht sofort genau bestimmen läßt, ist die Entschädigung zunächst 
nach Einheitssätzen unter Zugrundelegung der vorläufigen Flächenangaben festzustellen 
und deren endgültige Bezifferung für das Schlußverfahren (88 59 bis 63) vorzubehalten. 
Letzteres hat auch bezüglich derjenigen Schäden zu geschehen, die sich vor Ausführung 
oder Inbetriebnahme der Anlage ihrem Eintritte und Umfange nach nicht oder nicht mit 
genügender Sicherheit übersehen lassen. 
(4) Schwierige oder verwickelte Entschädigungsfragen können zur späteren getrennten 
Entscheidung ausgesetzt und nach Ermessen der Behörde zuvor den Sachverständigen zur 
besonderen schriftlichen Begutachtung überwiesen werden. Für die Begutachtung ist eine 
angemessene Frist festzusetzen. Die Entscheidung ist, sobald die dazu erforderlichen Unter- 
lagen vorliegen, unverzüglich zu treffen und den Betheiligten unter Beifügung der Gründe 
zuzustellen. 
& 49. (1) Sovweit die Entschädigungen im Termine festgesetzt worden sind, hat die 
Enteignungsbehörde die nach dem Plane und den im bisherigen Verfahren getroffenen 
Bestimmungen zur Hauptanlage und zu den Nebenanlagen benöthigten oder durch Aus- 
dehnung der Enteignung betroffenen Grundstücke oder Rechte durch verkündeten Beschluß 
für enteignet zu erklären und sie dem Unternehmer auf dessen Antrag, wenn dieser nach 
§ 50 die sofortige Ueberweisung verlangen kann, oder wenn die Entschädigungsberechtigten 
ausdrücklich zustimmen, zu überweisen. Das Gleiche gilt auch insoweit, als die Ent- 
schädigungsfeststellung gemäß § 30 Absatz 1 ausgesetzt worden ist. 
(2) Die Enteignung und die Ueberweisung kann mit ausdrücklicher Zustimmung der 
Entschädigungsberechtigten auch rücksichtlich solcher Gegenstände erklärt werden, betreffs 
deren die Entschädigung noch nicht festgestellt ist. Stimmen die Berechtigten nicht zu, so 
ist die Enteignung alsbald nach Festsetzung der betreffenden Entschädigungen und die 
Ueberweisung in Gemäßheit der Vorschriften der §§ 50 und 57 durch schriftliche Verfüg- 
ung an die Betheiligten zu erklären. 
#50. Die sofortige Ueberweisung kann der Unternehmer verlangen, 
a) wenn er nach der Vorschrift des § 6 Absatz 3 von der Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung befreit ist,
	        
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