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erfolgen, daß sie im Falle ihres Ausbleibens die Grenzfeststellung und die sonst im
Termine zu treffenden Festsetzungen gegen sich gelten zu lassen haben würden.
§ 60. (1) Im Berainungstermine sind die ausgeführten Anlagen und deren Ab-
grenzung unter Zuziehung der Betheiligten zu besichtigen und die hierauf bezüglichen
Erklärungen sowie etwaige weitere Anträge auf Ausdehnung der Enteignung entgegen-
zunehmen. Hierüber ist zu verhandeln, von der Enteignungsbehörde nach Gehör der
Sachverständigen Entschließung zu fassen und diese den Betheiligten thunlichst sofort zu
eröffnen.
(2) In gleicher Weise ist über die künftige Unterhaltung der vom Unternehmer aus-
geführten Nebenanlagen und Schutzvorkehrungen der in den §§ 16 und 17 bezeichneten
Art Bestimmung zu treffen. Etwa nöthige Ergänzungen, Verbesserungen oder Aender-
ungen solcher Anlagen oder Vorkehrungen sind anzuordnen. Die nöthigen Aenderungen
in der Grenzfeststellung sind sofort vorzunehmen.
(3) Die Betheiligten haben im Termine alle Einwendungen und Anträge in Bezug auf
die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten bei deren sonst eintretenden Verluste
vorzubringen. Vorbehalte späterer Erklärung sind nur insoweit zuzulassen, als sich die
Tüchtigkeit oder Wirksamkeit einer Anlage oder Vorkehrung im Termine noch nicht mit
genügender Sicherheit beurtheilen läßt. Solche Vorbehalte sind wirkungslos, wenn die
Erklärung nicht bis zum Ablaufe von drei Jahren nach dem Schlußtermine abgegeben
wird.
#61. (1) Nach dem Berainungstermine hat der Unternehmer die enteigneten
Grundflächen durch einen verpflichteten Geometer vermessen zu lassen und die Ergebnisse
der Vermessung in einem Berainungsgrundrisse und Flächenverzeichnisse, für jeden ein-
zelnen Verwaltungsbezirk getrennt, aufzustellen und innerhalb der von der Enteignungs-
behörde bestimmten Frist, welche in der Regel sechs Monate nicht überschreiten soll, bei
der Behörde einzureichen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Unterlagen den Sachverständigen zur Aufstellung
der Nachentschädigungsberechnung unter Festsetzung einer angemessenen Frist, welche in
der Regel nicht mehr als drei Monate betragen soll, zu überweisen.
(3) Besondere Vorschriften über die Aufstellung der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
und über die Form der Nachentschädigungsberechnung können durch Verordnung getroffen
werden.
62. () Nach Eingang der Nachentschädigungsberechnung hat die Enteignungs-
behörde unverzüglich den Schlußtermin anzuberaumen und diesen in der Regel spätestens
innerhalb dreier Wochen abzuhalten. Die Vorschrift des § 47 Absatz 2 findet ent-
sprechende Anwendung.
Verfahren im
Berainungs-
termine.
Vermessung
und Be-
rainungsauf-
nahme.
Nachent-
schädigungs-
aufstellung.
Ladung
zum Schluß-
termine.