Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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erfolgen, daß sie im Falle ihres Ausbleibens die Grenzfeststellung und die sonst im 
Termine zu treffenden Festsetzungen gegen sich gelten zu lassen haben würden. 
§ 60. (1) Im Berainungstermine sind die ausgeführten Anlagen und deren Ab- 
grenzung unter Zuziehung der Betheiligten zu besichtigen und die hierauf bezüglichen 
Erklärungen sowie etwaige weitere Anträge auf Ausdehnung der Enteignung entgegen- 
zunehmen. Hierüber ist zu verhandeln, von der Enteignungsbehörde nach Gehör der 
Sachverständigen Entschließung zu fassen und diese den Betheiligten thunlichst sofort zu 
eröffnen. 
(2) In gleicher Weise ist über die künftige Unterhaltung der vom Unternehmer aus- 
geführten Nebenanlagen und Schutzvorkehrungen der in den §§ 16 und 17 bezeichneten 
Art Bestimmung zu treffen. Etwa nöthige Ergänzungen, Verbesserungen oder Aender- 
ungen solcher Anlagen oder Vorkehrungen sind anzuordnen. Die nöthigen Aenderungen 
in der Grenzfeststellung sind sofort vorzunehmen. 
(3) Die Betheiligten haben im Termine alle Einwendungen und Anträge in Bezug auf 
die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten bei deren sonst eintretenden Verluste 
vorzubringen. Vorbehalte späterer Erklärung sind nur insoweit zuzulassen, als sich die 
Tüchtigkeit oder Wirksamkeit einer Anlage oder Vorkehrung im Termine noch nicht mit 
genügender Sicherheit beurtheilen läßt. Solche Vorbehalte sind wirkungslos, wenn die 
Erklärung nicht bis zum Ablaufe von drei Jahren nach dem Schlußtermine abgegeben 
wird. 
#61. (1) Nach dem Berainungstermine hat der Unternehmer die enteigneten 
Grundflächen durch einen verpflichteten Geometer vermessen zu lassen und die Ergebnisse 
der Vermessung in einem Berainungsgrundrisse und Flächenverzeichnisse, für jeden ein- 
zelnen Verwaltungsbezirk getrennt, aufzustellen und innerhalb der von der Enteignungs- 
behörde bestimmten Frist, welche in der Regel sechs Monate nicht überschreiten soll, bei 
der Behörde einzureichen. 
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Unterlagen den Sachverständigen zur Aufstellung 
der Nachentschädigungsberechnung unter Festsetzung einer angemessenen Frist, welche in 
der Regel nicht mehr als drei Monate betragen soll, zu überweisen. 
(3) Besondere Vorschriften über die Aufstellung der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen 
und über die Form der Nachentschädigungsberechnung können durch Verordnung getroffen 
werden. 
62. () Nach Eingang der Nachentschädigungsberechnung hat die Enteignungs- 
behörde unverzüglich den Schlußtermin anzuberaumen und diesen in der Regel spätestens 
innerhalb dreier Wochen abzuhalten. Die Vorschrift des § 47 Absatz 2 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
Verfahren im 
Berainungs- 
termine. 
Vermessung 
und Be- 
rainungsauf- 
nahme. 
Nachent- 
schädigungs- 
aufstellung. 
Ladung 
zum Schluß- 
termine.
	        
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