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66. Die nicht an das Grundbuchamt abzugebenden Unterlagen sind, soweit sie
entbehrlich sind, der Steuerbehörde zur Vertheilung der Steuern zu übermitteln. Die
Steuerbehörde hat neben dem Grundbuchamte auch die Enteignungsbehörde von der
Beendigung der Steuervertheilung zu benachrichtigen. «
III. Abgekürztes Verfahren.
8 67. (0) Handelt es sich um Anlagen einfacher Art, die sich nur über wenige
Grundstücke erstrecken und bei denen sich der Bedarf an Land sofort hinreichend bestimmen
läßt, oder sind nur ganze Grundstücke zu enteignen oder nur Rechte an Grundstücken zu
bestellen oder aufzuheben, so kann die Verleihungsbehörde von Amtswegen oder auf An—
trag des Unternehmers den Plan vorbehältlich der späteren Entscheidung über etwaige
Widersprüche sofort zur Enteignung genehmigen und das abgekürzte Verfahren anordnen.
Die zu dem Behufe einzureichenden Unterlagen müssen den Vorschriften des 8 40 ent—
sprechen.
(2) Dieses Verfahren kann durch Verordnung auch für bestimmte Gattungen von Ent—
eignungen, soweit im einzelnen Falle nach der Entschließung der Enteignungsbehörde die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, allgemein vorgeschrieben oder zugelassen werden.
f68. (1) Im abgekürzten Verfahren fällt die in den 8§ 43 bis 45 geordnete
besondere Planfeststellung weg und ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften
in den §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 42 und 44 sofort das Verfahren nach den §§ 46
bis 57 abzusetzen. Anträge und Widersprüche, die im ordentlichen Verfahren nur bis
zum Feststellungstermine zulässig sind, können im abgekürzten Verfahren bis zum Ent-
eignungstermine angebracht werden.
(2:) Werden Widersprüche gegen die Enteignung selbst oder gegen deren Art oder Um-
fang erhoben, so ist das Verfahren in Ansehung der hierbei in Frage kommenden Grund-
stücke oder Rechte so lange auszusetzen, bis darüber von der zuständigen Behörde endgültig
entschieden worden ist.
(s) Die enteigneten Grundstücke sind thunlichst sofort im Enteignungstermine mit den
endgültigen Grenzzeichen zu versehen.
(4) Nach Fertigstellung der Anlage ist, wenn nicht nach Ermessen der Enteignungsbehörde
aus besonderen Gründen (§ 69 Absatz 1) ein Berainungstermin abzuhalten ist, lediglich
das in den §§ 61 bis 66 bestimmte Verfahren abzusetzen. Ist nach Vollziehung der
Enteignung ein weiteres Verfahren nach Ermessen der Enteignungsbehörde nicht er-
forderlich, so kann diese sofort im Enteignungstermine den Schluß des Verfahrens ver-
künden, und es ist dann lediglich den Vorschriften der §§ 51 bis 56, des § 61 Absatz 1
und der §§ 65 und 66 nachzugehen.
1902. 32
Vertheilung
der Steuern.
Anordnung
des abgekürz-
ten Ver-
fahrens.
Art des ab-
gekürzten
Verfahrens.