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Fünfter Abschnitt.
Parteivereinbarungen.
8 78. Die in den §§ 71 bis 75 bestimmten Wirkungen der Enteignung treten auch Wirkung von
dann ein, wenn nach der ersten Auslegung des Planes (§ 41) die Betheiligten über die Verträgen
Abtretung eines der Enteignung unterliegenden Grundstückes oder die den Gegenstand Gegenstand
der Enteignung bildende Aufhebung, Beschränkung eines Rechtes oder Bestellung eines der Enteig-
solchen und über die hierfür zu leistende Entschädigung oder nur über den Gegenstand #er #e Ent-
der Enteignung vor der Enteignungsbehörde einen Vertrag schließen oder dieser Behörde schädigungs-
einen solchen Vertrag überreichen und sich vor ihr dazu bekennen, hierauf aber die Ent- leistung.
eignungsbehörde den Vertrag bestätigt. Die Bestätigung ist erst nach dem Erlöschen des
Rechtes zur Erhebung von Widersprüchen nach § 79 Absatz 1 und nur insoweit zulässig,
als nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist.
79. (1) Ist der Vertrag über den Gegenstand der Enteignung geschlossen, so Widerspruch
können ihm die Nebenberechtigten nur insoweit widersprechen, als diesen nach § 44 Absatzg! it en
ein Widerspruch gegen die Enteignung zusteht. Das Recht zum Widerspruche erlischt, Vertrag über
wenn der Widerspruch nicht innerhalb vierzehn Tagen, nachdem der Nebenberechtigte den Gegen—
vom Inhalte des Vertrages durch die Enteignungsbehörde in Kenntniß gesetzt worden ist, NNW
bei dieser erhoben wird.
(2) Ist rechtzeitig Widerspruch erhoben worden, so ist über die Zulässigkeit und den
Gegenstand der Enteignung zu entscheiden, als wäre kein Vertrag geschlossen.
(3s) Die Parteien bleiben an den Vertrag nur insoweit gebunden, als durch die Ent-
scheidung die Zulässigkeit der Enteignung anerkannt wird.
s80. (1) Ist ein Vertrag über die Entschädigung zugleich mit dem Vertrage b)ö gegen den
über den Gegenstand der Enteignung oder besonders geschlossen, so kann dem Vertrage Vortrag bber
über die Entschädigung jeder Nebenberechtigte, der ein rechtliches Interesse an der Ent= schädigung.
schädigungsfeststellung hat, binnen einer Frist von drei Wochen, nachdem er von dem
Vertrage Kenntniß erlangt hat, bei der Enteignungsbehörde widersprechen.
(2) In diesem Falle hat die Enteignungsbehörde zunächst unter entsprechender Anwend-
ung der Vorschriften des § 51 Absatz 1 und 2 über die Beachtlichkeit des Widerspruches
zu entscheiden und wenn er nicht hiernach abzuweisen ist, die Entschädigung festzustellen,
als wäre kein Vertrag geschlossen.
(3) Wird von der Behörde eine höhere Entschädigung festgestellt, so behält der Vertrag
auch dann seine Gültigkeit zwischen den Parteien; der Unternehmer ist aber verpflichtet,
den festgestellten Mehrbetrag für den Nebenberechtigten zu hinterlegen. Die Vorschriften
des § 56 sind auf diesen Fall anzuwenden.