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Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle
etwas Anderes bestimmt ist.
(s) Termine können von Amtswegen und, wenn wichtige Gründe dargethan sind, auf
Antrag verlegt oder abgebrochen und neu anberaumt werden.
(9 Durch Vereinbarung Betheiligter können Fristen nicht geändert und Termine nicht
verlegt oder aufgehoben werden.
() Auf den Lauf der in § 9 Absatz 5, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 6, § 14 Abksatz 9
und § 30 Absatz 2 bestimmten Fristen finden die Vorschriften der §8§ 203, 206 und 207
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet
gegen die Versäumung dieser Fristen nicht statt.
(6) Die Bestimmungen des § 33 und diejenigen über die Fristen und Termine im ge-
richtlichen Vertheilungsverfahren werden durch die Vorschriften in Absatz 2 bis 4 nicht
berührt.
90. (1) Die aus Anlaß des Enteignungsverfahrens bei den Verwaltungsbehörden Kosten.
entstehenden Kosten treffen den Unternehmer. Das Gleiche gilt von den Kosten für die
Amtshandlungen, die aus Anlaß einer Enteignung von den Gerichten, Hinterlegungs-
stellen oder Grundbuchämtern zu verrichten sind, vorbehältlich der Vorschrift des § 55
Absatz 2.
(2) Werden durch erfolglose Anträge, Einwendungen oder Rechtsmittel eines Betheiligten
bei den Verwaltungsbehörden besondere Kosten veranlaßt, so sind diese dem unterliegenden
Theile aufzulegen, soweit dieser nicht nach Ermessen der Behörde lediglich in berechtigter
Wahrnehmung seiner Interessen gehandelt hat.
(3s) Die am Verwaltungsverfahren Betheiligten können Vergütung für Reisen und Zeit-
versäumniß nur fordern, wenn ihr persönliches Erscheinen von der Enteignungsbehörde
nach § 38 Absatz 1 angeordnet worden ist.
(4) Die Kosten eines Vertreters hat der Unternehmer den Betheiligten dann zu erstatten,
wenn diese infolge erheblicher Entfernung vom Orte oder aus einem anderen wichtigen
Grunde behindert sind, an dem Verwaltungsverfahren selbst theilzunehmen oder ihre
Rechte in diesem zu wahren.
91. Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über Ablösungen, Gemeinheits= 88 91 bis 96:
theilungen und Zusammenlegung von Grundstücken, sowie die Vorschriften der §§ 37, Verhäliniß
54 bis 76 Absatz 1 und 182 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900. Auch en hawebe,
bleibt den Gemeinden vorbehalten, für Enteignungen in Bauangelegenheiten im Sinne gen Rechte.
der §§ 59, 67, 68 und 72 des Allgemeinen Baugesetzes in Ansehung der Berücksichtig-
ung der infolge des Unternehmens eintretenden Werthserhöhungen und Werthsminder-
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