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ungen oder der Anrechnung von Vortheilen auf die Entschädigungsleistung etwas Anderes,
als in den 88 23 und 24 dieses Gesetzes vorgesehen ist, durch Ortsgesetz zu bestimmen.
8 92. Aufgehoben werden
das Mandat, den Straßenbau betreffend, vom 28. April 1781 hinsichtlich der Ent-
ziehung oder Beschränkung von Grundeigenthum oder von Rechten an Grund-
stücken zur Anlegung neuer und Verbreiterung, Geradelegung oder sonstigen Ver-
änderung bestehender Straßen,
das Mandat, die Entschädigung der Grundstücksbesitzer für das zu einer öffentlichen
Straße abzutretende Land betreffend, vom 4. Januar 1820 (Ges.-Sammlg. S. 5)
und
die §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1837, den ersten Theil der Or-
donnanz vom 19. Juli 1828 betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 142).
93. In den durch besonderes Gesetz bestimmten Fällen ist das gegenwärtige Ge-
setz anzuwenden, soweit bei Enteignungen auf Grund eines Reichsgesetzes eine landesrecht-
liche Regelung zugelassen und soweit nicht für landesrechtliche Fälle etwas Anderes in den
§§ 91, 94 und 95 bestimmt ist.
8 94. Für die im Mandate, die Elbstrom-Ufer= und Dammordnung enthaltend,
vom 7. August 1819 (Ges.-Sammlg. S. 197), im Gesetze, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120), im Gesetze über die Berichtigung von Wasserläufen und die Aus-
führung von Ent= und Bewässerungsanlagen vom 15. August 1855 (G.-u. V.-Bl. S. 483),
im Gesetze, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest 2c. betreffend, vom 3 O. April 1868
(G.= u. V.-Bl. S. 264) und im Gesetze über Abtretung von Grundeigenthum zu Wasser-
leitungen für Stadt= und Dorfgemeinden vom 28. März 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 49)
geordneten Enteignungsfälle bewendet es rücksichtlich der Zulässigkeit der Enteignung und
deren Feststellung sowie der Zuständigkeit für das Verfahren bei den bisherigen Vorschriften.
95. (1) Rücksichtlich der im Allgemeinen Berggesetze vom 16. Juni 1868
(G.= u. V.-Bl. 1 S. 351) Abschnitt VIII Kapitel I geordneten Enteignungsfälle bleiben die
Vorschriften der §§ 122 bis 133 in Kraft.
(2) Der § 133 des Allgemeinen Berggesetzes erhält folgenden Zusatz:
Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach deren
Eröffnung Rekurs zulässig. Ueber den Rekurs entscheidet, wenn die Enteignung
für ein fiskalisches Bergwerksunternehmen stattfinden soll, das Ministerium des
Innern nach Vernehmen mit dem Finanzministerium, sonst das Finanzministerium
allein.