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hörde eingereicht und die Behörde daraufhin das Verfahren thatsächlich eingeleitet hat,
werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(3) Ist das Verfahren noch nicht eingeleitet worden, so finden die Vorschristen dieses
Gesetzes in vollem Umfange Anwendung. Liegt in diesem Falle ein von der zuständigen
Behörde genehmigter Enteignungsplan schon vor, so gilt dieser als vorläufiger Plan im
Sinne des § 40.
(4) Die Vorschriften der §§ 32, 33 und 71 bis 88 gelten auch für die beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Enteignungssachen. Sind in solchen Fällen
Entschädigungen von der Enteignungsbehörde bereits festgestellt worden, so läuft den
Betheiligten die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges (§ 33 Absatz 1) von dem In-
krafttreten dieses Gesetzes an, soweit nicht nach dem bisherigen Rechte eine Frist schon
bestanden hat.
#98. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien der Justiz, des
Innern und der Finanzen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 24. Juni 1902.
Georg:
Georg von Metzsch.
Dr. Conrad Wilhelm Rüger.
Dr. Viktor Alerander Otto.
Nr. 49. Gesetz,
die Aufhebung der mit Apothekengerechtigkeiten verbundenen
Verbietungsrechte betreffend;
vom 24. Juni 1902.
Wa Georg, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
verordnen unter Zustimmung unserer getreuen Stände was folgt:
#1. Die mit Apothekengerechtigkeiten verbundenen Verbietungsrechte gegen die Er-
richtung weiterer Apotheken in einem bestimmten örtlichen Bereich werden aufgehoben.