Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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In  demselben  §  34  erhält  der  Absatz  V  folgende  geänderte  Fassung:
V.  Hatte  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits
bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert,  so  wird  der
Postauftrag  sofort  zurückgesandt.

In  demselben  §  34  erhält  der  Absatz  X  folgende  geänderte  Fassung:

X.  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accept
nicht  versehen  worden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,
falls  der  Bezogene  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  durch  einen
Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars  ein  anderes  Verfahren
XIV)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist
gelten  die  Bestimmungen  unter  II.

Am  Schhlusse  desselben  §  34  ist  als  neuer  Absatz  anzufügen:

XV.  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,
zurückgesandt  oder  weitergesandt  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung
eines  Doppels  des  ausgefüllten  Auftragsformulars  und  unter  den  sonstigen
Bedingungen  des  §  24  den  Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben  im
Auftragsformular  ändern  lassen  Nachträgliche  Aenderungen  in  Betreff  der
Anlagen  sind  nicht  zulässig.

.  Im  8  39  Alsatz  VII  erhält  der  letzte  Satz  folgende  geänderte  Fassung:

Bei  der  Wiederaushändigung  einer  Einschreibsendung  oder  Postanweisung
hat  der  Absender  den  ihm  über  die  Sendung  ertheilten  Aufgabeschein  zurückzugeben
  oder,  wenn  die  Bescheinigung  in  einem  Postaufgabebuche  erfolgte,
dieses  zur  Löschung  des  Eintrages  vorzulegen.

Im  8  46  Absatz  I  ist  im  ersten  Satze  statt  „Deutschen  Postgebiete,  Oesterreich-Ungarn
  oder  Luxemburg“  zu  setzen:
Deutschen  Postgebiete  oder  Oesterreich-Ungarn
Im  8  62  Absatz  I  sind  die  Worte  „entweder  in  einem  Deutschen  Postgebiete  oder
in  Oesterreich-Ungarn  oder  in  Luxemburg  gelegen  ist.“  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:
innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  in  Oesterreich-Ungarn,  Dänemark  oder
Luxemburg  gelegen  ist.
Im  Atbsatz  II  desselben  §  62  ist  an  Stelle  der  Worte  „Nach  dem  Auslande“
zu  setzen:
Nach  anderen  Ländern
In  demselben  §  62  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  VI  Folgendes  einzuschalten:
Wird  die  Bestellung  einer  Zeitung  für  die  kommende  Bezugszeit
während  der  laufenden  Bezugszeit  erneuert  und  die  Nachsendung  Hür  den