Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten 
Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegs- 
kasse baar vergütet. 
827. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrunde— 
legung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der 
dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung 
oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern 
geahndet. 
836. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des 
Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Sachsen 
getroffen: 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
SI. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes 
und zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden 
Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen 
niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungskommissare“) 
abgehalten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) 
nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders 
bestimmt ist. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke vereinbaren die Generalkommandos mit den Kreishauptleuten. 
82. 
Die Vormusterungskommissare haben im Laufe von 18 Monaten sämmtliche Pferde 
ihres Bezirks (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit 
  
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier 
und Verpflegung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes gegen Baarzahlung in Anspruch zu nehmen (vergl. 
§25,2 Fr. V. V.), auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterungsreise unbrauchbar 
wird, gegen Bezahlung der Bundesrathssätze Fuhrwerk anfordern. 
34“
	        
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