Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung ver— 
ursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz 
besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte 
sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich 
und zeitlich getrennt, stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten 
ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse 
zu nehmen. Insbesondere ist während der landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der 
einzelnen Bezirke die Musterung in denselben möglichst auszusetzen. 
§ 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten 
und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den 
Amtshauptleuten?) zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Generalkommandos und Kreis- 
hauptleute. 
84. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu 
gestellen, mit Ausnahme: 
a) der unter vier Jahre alten Pferde, 
b) der Hengste, 
F) der Stuten, die entweder hochtragend) sind oder innerhalb der letzten 14 Tage 
abgefohlt haben, 
d) der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den dazu ge- 
hörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von 
einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, 
x) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
f) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
8)0 der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungs- 
gefahr den Stall nicht verlassen dürfen, 
„h) der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltenen 
Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind) 
1) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
*) Was in dieser Vorschrift hinsichtlich der Amtshauptleute und amtshauptmannschaftlichen Bezirke an- 
geordnet ist, gilt gleichmäßig auch hinsichtlich der aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz 
gebildeten Pferde-Aushebungsbezirke und der für diese bestimmten Civilkommissare (siehe 8 15). 
*“) ¾6 hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu 
erwarten ist. 
**) Die „porübergehend kriegsunbrauchbaren“ sind von der Vorführung nicht befreit. 
 
	        
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