Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Außerdem sind die Kreishauptleute befugt, unter besonderen Umständen Befreiung 
von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit sind auch die Amts— 
hauptleute hierzu ermächtigt. 
Bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorführungsliste (Anlage A) der 
Deckschein beizufügen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien) 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienst- 
gebrauch gehaltenen Pferde; 
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage 
der Musterung unbedingt nothwendigen eigenen Pferde; 
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
6. die Königlichen Staatsgestüte; 
7. die städtischen Berufsfeuerwehren. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine 
zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
85. 
Die Vorstände der Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstände) und die Guts— 
vorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter haben sich zu den Musterungsterminen 
einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte Person (Gemeindeschreiber 2c.) zur Ver- 
fügung zu stellen und demselben ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde 
nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vor- 
zulegen.) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der 
Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der 
Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück der 
Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vor- 
führungsliste entspricht, zu befestigen. 
  
Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts- 
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
*“) In die Verzeichnisse sind die nach §4 nicht gestellungs= beziehentlich nicht vorführungspflichtigen 
Pferde nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen. 
An 
74.
	        
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