Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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betreffenden Kavallerie-Brigadekommandeure den Generalkommandos zu einem von diesem 
zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 
Den Amtshauptleuten haben die Kommissare baldmöglichst nach beendeter Musterung 
Abschriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu übersenden. Die Schluß- 
zahlen der letzteren sind von den Amtshauptleuten den Kreishauptleuten einzureichen. 
Zusammenstellungen für den Korpsbezirk oder den Regierungsbezirk übersenden die 
Generalkommandos dem Kriegs-Ministerium zum 1. Oktober jedes Jahres, die Kreis- 
hauptleute thunlichst bald an das Ministerium des Innern. In denselben sind die seit 
Vorlage der letzten Nachweisung bezüglich der Pferde gemusterten amtshauptmannschaft- 
lichen und Stadtbezirke durch Unterstreichen der Amtshauptmannschafts= beziehentlich 
Städtenamen kenntlich zu machen. 
89. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestande einer Ortschaft (auch ansteckende Krank- 
heiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Amtshauptleute den Kom- 
missaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und den 
Generalkommandos Meldung erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in 
besonders dringenden Fällen durch die Generalkommandos nach Ver- 
einbarung mit den Kreishauptleuten angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat jeder 
Regierungsbezirk die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für ihn aus- 
geworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
11. 
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt 
ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
behörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für 
ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
	        
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