— 211 —
Für die amtshauptmannschaftlichen Büreaubeamten, welche außerhalb des Sitzes der
Amtshauptmannschaft bei der Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder und Reisekosten
nach dem Gesetze, die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaatsdiener betreffend, vom
15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 39 flg.) und den dazu ergangenen Ausführungs-
verordnungen liquidirt werden.
§ 17.
Soweit die Vertreter der Gemeinde= und Gutsbezirke nicht bereits im Frieden mit
den bezüglichen Weisungen versehen sind, übersenden ihnen sofort nach Eingang des
Mobilmachungsbefehls die Amtshauptleute auf dem raschesten Wege die im Frieden vor-
bereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach
§ 13 bestimmten Pferde und Fahrzeuge zu gestellen sind.
Die Taxatoren und gegebenen Falles der Thierarzt sind entsprechend zu benach-
richtigen.
Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 14) ge-
theilt, so hat der Amtshauptmann die Civilkommissare der einzelnen Aushebungsbezirke
und deren Stellvertreter von dem Eingange des Mobilmachungsbefehls umgehend in
Kenntniß zu setzen und denselben, soweit nicht bereits im Frieden geschehen, das Erforder-
liche über Aushebung der Pferde bekannt zu geben.
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Telegramme,
„daß die Mobilmachung befohlen und welches der erste Mobilmachungstag ist“, gelten
für die Vertreter der Gemeinde= oder Gutsbezirke (siehe § 5) als Befehl, die Gestellung
der Pferde und Fahrzeuge zur Aushebung in der etwa bereits im Frieden angeordneten
Weise (§ 13) zu veranlassen.
Die Amtshauptleute haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung
der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizeimann=
schaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten.
818.
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen:
a) die gemäß 8 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite die
Bestimmungstäfelchen (8 5) zu befestigen;
b) die bei der letzten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten
Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall
nicht verlassen dürfen;
e) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aushebungs-
bezirkes. Händler, Tattersalls 2c. haben stets ihre sämmtlichen Pferde vor-
zuführen.
35“