Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 219 — 
Anlage A (zu 88 5 u. 18). 
Regierungsbezre: 
sssssssssss 
Pferde-Aushebungsbezirk:........ 
Verzeichniß 
der 
inn. ........... .vorhandenenPferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Tag. N. N. 
Gemeindevorstand 2c. 
1. Die Spalten 1, 2, 3 und 7 sind vom Vertreter des Gemeinde= oder Gutsbezirks, die Spalten 4, 
5 und 6 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als 
„vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nach Eingang der Auszüge seitens der Amtshauptleute (§ 13) sind die vom Vertreter des Ge- 
meinde= oder Gutsbezirks zur Aushebung im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde umseitig 
durch Unterstreichen kenntlich zu machen (§ 18). 
36“
	        
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