Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 231 — 
Anlage E (zu § 19). 
  
MAMationale 
der 
amtshauptmannschaftlichen 
Stadt- 
  
aus dem Bezirke. . . . . . . . . . . . . . ... 
Vormusterungsbezirk. . . .. . . . ... ausgehobenen Mobilmachungs- 
  
1. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (8 25) ist die Bezeichnung des Truppen- 
theils, für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen. 
2. Die Nationale sind am Schlusse von den Aushebungskommissaren und Taxatoren durch Namens- 
unterschrift und Tag zu vollziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.