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Nr. 51. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes
Schöneck betreffend;
vom 24. Juni 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er-
weiterung des Bahnhofes Schöneck an der Staatseisenbahnlinie Chemnitz— Adorf er-
forderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen Be-
dingungen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Mini-
sterium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn-
hofes Schöneck in Anwendung zu bringen.
#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Schöneck
betroffen.
Dresden, am 24. Juni 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.