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Nr. 52. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle
Mühltroff betreffend;
vom 24. Juni 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er-
weiterung der Haltestelle Mühltroff an der Staatseisenbahnlinie Schönberg — Schleiz
erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Mini-
sterium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
&1. Die Bestimmungen in § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung der Halte-
stelle Mühltroff in Anwendung zu bringen.
#&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
6# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Mühltroff
betroffen.
Dresden, am 24. Juni 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.