Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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b) für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder 
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Weg- 
falle der Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens 
des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht 
mehr als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art 
vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt; 
) für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch 
den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis 
zum Ablaufe des Monats, in dem das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig 
Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 
einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert 
Mark. 
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen. 
Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden Linie nur 
insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchst- 
betrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der 
Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch 
genommen wird. Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchst- 
betrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter Bestimmung einem von den Hinterbliebenen ein höherer 
Betrag zu, so erhält er diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle 
geschlossen worden ist, in besonderen Fällen kann jedoch auch dann eine Wittwenrente 
gewährt werden. 
83. Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und 
anderen Diensten, zu denen die in § 1 bezeichneten Beamten neben der Beschäftigung 
im Dienste von ihren Vorgesetzten herangezogen werden. 
&# 4.Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag 
des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher er- 
wachsener Tagearbeiter (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes, R.-G.-Bl. 1892 S. 417), 
so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bleibt der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeits- 
verdienste zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen 
haben, die mit Arbeiten derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich-
	        
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