— 2560 —
b) für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Weg-
falle der Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens
des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht
mehr als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art
vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt;
) für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch
den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis
zum Ablaufe des Monats, in dem das achtzehnte Lebensjahr vollendet
wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig
Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter
einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert
Mark.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen.
Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden Linie nur
insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchst-
betrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der
Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch
genommen wird. Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchst-
betrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter Bestimmung einem von den Hinterbliebenen ein höherer
Betrag zu, so erhält er diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle
geschlossen worden ist, in besonderen Fällen kann jedoch auch dann eine Wittwenrente
gewährt werden.
83. Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und
anderen Diensten, zu denen die in § 1 bezeichneten Beamten neben der Beschäftigung
im Dienste von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
4.Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag
des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher er-
wachsener Tagearbeiter (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes, R.-G.-Bl. 1892 S. 417),
so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeits-
verdienste zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen
haben, die mit Arbeiten derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich-