Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 263 — 
8 12. Die Steuer beträgt 
in Klasse: bei einem Vermögen: 
1 von über 10 000 bis 12 000.4 50%½%½, 
2 12000 = 14000 6 
33 . 14000 = 16000 .-.....7- 
4--16000-18000- .. 8- 
und ebenso in allen weiteren Klassen ½ vom Tausend desjenigen Vermögens, mit 
welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen steigen von Klasse 4 ab bis zu 
100 000.4 um je 2000.%, von da bis zu 200000. um je 4000%, von da ab 
um je 10 000.4. # 
Für Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 60 000 nicht über- 
steigt, ermäßigt sich der Steuersatz, 
wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder in Klasse 1 a oder 1 der- 
selben veranlagt sind, auf 1, 
wenn sie in Klasse 2, 3 oder 4 derselben veranlagt sind, auf 2., 
wenn sie in Klasse 5, 6, 7, 8 oder 9 derselben veranlagt sind, auf einen um 
54 unter der veranlagten Einkommensteuer verbleibenden Betrag, 
sofern sich nicht nach Absatz 1 ein niedrigerer Betrag ergiebt oder die Befreiungsvor- 
schriften in § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 einschlagen. 
*13. Solchen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nicht mehr 
als 52000% beträgt, und denen die in § 13 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete 
Vergünstigung zu theil wird, kann bei Veranlagung der Ergänzungssteuer eine Er- 
mäßigung der letzteren um höchstens drei Klassen, dann aber, wenn sie einer der drei 
untersten Steuerklassen angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt werden, soweit sie 
nicht schon auf Grund der Vorschriften in § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 von der Ergänzungs- 
steuer befreit sind. 
II. Grundsätze für die Einschätzung. 
14. Die Einschätzung erfolgt in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes alljährlich, sodann für dreijährige Perioden. 
8 15. Für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Ver- 
mögens sind im allgemeinen folgende Grundsätze zu beachten: 
1. Als ergänzungssteuerpflichtig gilt, vorbehältlich der Bestimmungen in § 6, § 18 
Ziffer 1, § 19 und § 20 Ziffer 5 bis mit 7, das gesammte nicht von der 
Grundsteuer betroffene Vermögen. Ausgenommen sind indessen Möbel, Hausrath
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.