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und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern sie nicht als Bestandtheil eines
dem Gewerbebetriebe dienenden Anlage- und Betriebskapitals anzusehen sind.
2. Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet:
a) dem Ehemann das seiner Nutznießung unterliegende ergänzungssteuerpflichtige
Vermögen der Ehefrau, dem Inhaber der elterlichen Gewalt das seiner
Nutznießung unterliegende ergänzungssteuerpflichtige Vermögen des Kindes;
b) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige ergänzungssteuerpflichtige
Vermögen den Erben nach Verhältniß ihrer Erbtheile;
c) die Werthe, die zum ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebskapital
einer nicht nach § 4 des Einkommensteuergesetzes gesondert zu besteuernden
Erwerbsgesellschaft gehören, den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihrer
Antheile am Gesellschaftsvermögen.
Die Bestimmung unter a findet im Falle einer zwischen Ehegatten bestehenden all-
gemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnißgemeinschaft, sowie
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Gesammtgut entsprechende An-
wendung. Dagegen findet die Vorschrift unter a keine Anwendung auf dasjenige er-
gänzungssteuerpflichtige Vermögen, welches einem von der Ehefrau oder von dem unter
elterlicher Gewalt stehenden Kinde betriebenen Gewerbe als Anlage= oder Betriebs-
kapital dient.
16. Maßgebend für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen
Vermögens ist der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Vermögenstheile zur Zeit
der Einschätzung. Als Zeitpunkt der Einschätzung hat die Zeit der Aufstellung der Haus-
listen (§ 23) zu gelten. Dafern in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten bis zu
dem Abschlusse des Katasters wesentliche Veränderungen des Vermögensbestandes durch
Zuwachs oder Wegfall von Vermögenstheilen oder wesentliche Veränderungen des Werthes
von Vermögenstheilen eintreten, so sind sie bei der Feststellung des ergänzungssteuer-
pflichtigen Vermögens zu berücksichtigen.
An die Stelle des Zeitpunkts der Aufstellung der Hauslisten tritt bei Gewerbe-
betrieben, in denen regelmäßige Abschlüsse stattfinden, der Zeitpunkt des letzten Abschlusses.
17. Als ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen gelten insbesondere:
1. Kohlenbergbaurechte und Abbaurechte, gleichviel, ob auf Grund dieser Rechte ein
Abbau stattfindet oder nicht,
Kohlen, welche nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts, ingleichen sonstige
Bodenbestandtheile, welche nicht Gegenstand eines Abbaurechts sind, sofern sie ge-
werbsmäßig abgebaut werden;