— 266 —
&18. 1. Zu dem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen sind nicht zu rechnen die
verliehenen Bergbaurechte auf metallische Mineralien.
2. Die in § 17 Ziffer 1 Absatz 1 gedachten Vermögenstheile sind in der Hand des
Bergbau= oder Abbauberechtigten, die in § 17 Ziffer 1 Absatz 2 gedachten Vermögens-
theile in der Hand des Grundeigenthümers steuerpflichtig, auch wenn die Gewinnung
selbst auf Grund eines Pacht= oder sonstigen Vertragsverhältnisses von einem Dritten
betrieben wird.
3. Ist ein Gewerbebetrieb auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen gerichtet (Berg-
bau, Steinbruch, Gräberei), so sind die in § 17 Ziffer 1 gedachten, dem Betriebe dienenden
Vermögenstheile dem Anlage= und Betriebskapital hinzuzurechnen, sofern sie in der Hand
des Gewerbtreibenden steuerpflichtig sind.
*19. Das dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft auf eigenen Grundstücken
ausschließlich der Nebenbetriebe derselben dienende Anlage= und Betriebskapital gehört
nicht zu dem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen.
§ 20. 1. Baares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und inländische Bank-
noten gelangen mit dem Nennwerthe, Silber und Gold in Barren, ausländische Bank-
noten sowie fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerthe in Ansatz. Werthpapiere, die in
Deutschland einen Börsenkurs haben, sind nach diesem, andere Werthpapiere nach ihrem
Verkaufswerthe zu veranschlagen.
2. Kapitalforderungen kommen mit dem Nennwerthe in Anrechnung. Indessen sind:
a) von dem Kapitalwerthe betagter unverzinslicher Forderungen für die Zeit bis zur
Fälligkeit 4 Prozent Jahreszinsen in Abzug zu bringen;
b) Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, mit einem dem Grade der Wahr-
scheinlichkeit ihrer Einbringung entsprechenden Betrage anzunehmen;
0) uneinbringliche Forderungen außer Ansatz zu lassen.
3. Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes fortlaufender Nutzungen und Leistungen
ist der Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe folgender Vor-
schriften zu Grunde zu legen:
a) Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25 fache des einjährigen
Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die
nachstehend unter b und c getroffenen Bestimmungen Anwendung finden oder
anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das
12 ½ fache des einjährigen Betrags als Kapitalwerth angenommen.
b) Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person be-
schränkt, so bestimmt sich der Kapitalwerth nach dem zur Zeit der Einschätzung