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(§ 16) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und
wird bei einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache,
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren . 17
25 - 52 35 - 16
= 45 O - 14
-- 4 5 55 12
" 55 „ 66 8.
- 6 5 5
V5 * 280 - = z" 3 =
-- 89 . 2
der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
c) Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt ab-
hängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt,
so ist für die Werthsermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend.
Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person fortdauert,
so erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
d) Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen
ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der beigefügten
Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außerdem durch
die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Be-
stimmungen zu b und c zu berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.
e) Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrage oder Geldwerthe nach nicht fest-
stehen, wird der Geldwerth des im letzten Leistungsjahre entrichteten Betrags,
und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwerth
des muthmaßlich im Jahre der Einschätzung (§ 16) zu entrichtenden Betrags zu
Grunde gelegt.
4. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen
kommen mit dem Betrage in Anrechnung, für den die Versicherungsanstalt die Polize
zurückzukaufen verpflichtet sein würde.
5. Die von einer aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte bleiben außer Be-
tracht. Rechte, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden wie
unbedingte behandelt.
6. Zu dem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen gehören nicht die Ansprüche:
a) an Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen;
b) aus einer Kranken= oder Unfall= oder der gesetzlichen Invalidenversicherung;
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