Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 61. Gesetz, 
die direkten Steuern betreffend; 
vom 3. Juli 1902. 
Wan, Georg, ven GOTTES Gnaden Konig von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 20c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel I. 
Als direkte Steuern werden erhoben 
die Einkommensteuer nach den Gesetzen vom 24. Juli 1900 und vom 1. Juli 
1902, 
die Grundsteuer nach dem Gesetze, die Einführung des neuen Grundsteuersystems 
betreffend, vom 9. September 1843 in der Fassung, welche dasselbe durch 
Artikel 3 des Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878 
erhalten hat, 
die Ergänzungssteuer nach dem Gesetze vom 2. Juli 1902 und 
die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 1. Juli 
1878. 
Artikel II. 
Durch das Finanzgesetz wird bestimmt, ob die Einkommensteuer mit den vollen 
gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer) oder nur mit einem in Zehntheilen auszudrückenden 
Bruchtheil derselben zur Erhebung gelangen soll. 
Reicht der Ertrag der im Artikel! bezeichneten Steuern mit ihren vollen gesetzlichen 
Beträgen zur Deckung des durch direkte Steuern aufzubringenden Theils des Staats- 
bedarfs nicht aus, so wird der Fehlbetrag lediglich durch Zuschläge zur Einkommensteuer 
aufgebracht. In welchem Umfange Zuschläge zur Einkommensteuer zu erheben sind, wird 
durch das Finanzgesetz bestimmt. 
Artikel III. 
Bis auf weiteres wird den Schulgemeinden ein Theil der Einnahmen an Grund- 
steuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach zwei 
Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das Jahr 1900 vorhanden 
gewesenen Steuereinheiten berechnet.
	        
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