Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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b) Die Bezirkssteuereinnahmen haben die zu überweisenden Beträge jedesmal im 
Monat August an die Steuergemeinden auszuzahlen, welchen es obliegt, dieselben un— 
verkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern. 
c) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende Summe 
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der bei dem Rech- 
nungsabschlusse über die Grundsteuer auf das Jahr 1900 vorhanden gewesenen Steuer- 
einheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen 
Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen. 
d) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der kon- 
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer 
konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der konfessionellen Mehrheit 
einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde der konfessionellen Minderheit 
abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, in dem die die öffentlichen 
Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des lau- 
fenden Schuljahres zu einander gestanden haben. 
e) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen 
sind von der Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden. 
Artikel IV. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium beauftragt 
wird, tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Durch dasselbe erledigen sich die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 des Gesetzes, 
die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878, wogegen die Artikel 6 Absatz 2 des 
letzteren Gesetzes bezeichneten Bergwerksabgaben sowie der Urkundenstempel und die Erb- 
schaftssteuer auch durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3. Juli 1902. 
Georg. 
  
Dr. Conrad Wilhelm Rüger.
	        
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