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15 ¼ jährliche Rente auf 500.4 Kapital,
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150. - - 5000 .= -
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
Der Anordnung des letzteren bleibt überlassen, ob sämmtliche vorstehend aufgeführte
sieben Stückgattungen oder nur einige dieser Gattungen ausgefertigt werden sollen.
#&2. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. Oktober 1902 auszufertigen und
mit Zinsleisten sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. Oktober 1902 ab laufenden
Renten zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach den Gesetzen vom
2. April 1894, 15. Mai 1896, 10. Juni 1898, 5. Juni 1900 ausgegebenen Schuld-
verschreibungen der nämlichen Stückgattungen anzuschließen.
63Z. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 31. März
und 30. September bei der Staatsschuldenkasse.
# 4. Die zur Auszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats-
schuldenkasse zur gehörigen Zeit anzuweisen.
&5. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium,
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
6. Vom 1. Januar 1907 ab ist bis auf weiteres mindestens 1 Prozent des
Kapitalbetrages der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den Staatshaus-
halts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrages von
Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus oder
zur Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche andernfalls durch Aufnahme
neuer Anleihen gedeckt werden müßten.
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrages zur Bestreitung von Ausgaben
der zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche
Tilgungsbetrag der Anleihe um mindestens eins vom Hundert des in dieser Weise ver-
wendeten Betrages zu erhöhen.
§ 7. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung
der Bestände der Finanzhauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben. Es darf
jedoch der Gesammtbetrag der gleichzeitig umlaufenden Schatzanweisungen drei Viertheile
des Neunbetrages der Unserem Finanz-Ministerium nach gegenwärtigem Gesetze zur Ver-