Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 285 — 
Nr. 65. Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1902; 
vom 10. Juli 1902. 
W8, Georg, von G-OTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 22. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 115 Absatz 2 der Verfassungs- 
urkunde einberufenen außerordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung in § 119 
der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließung und 
Erklärung in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen außerordentlichen Landtage gepflogenen 
ständischen Berathungen in Folgendem: 
Wir erklären Uns mit den Beschlüssen, die von den getreuen Ständen zu dem 
vorgelegten dritten Nachtrag zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die Finanz- 
periode 1902/03 wegen Verabschiedung der Civilliste auf die Dauer Unserer Regierung 
und wegen Festsetzung der Apanagen und sonstigen Gebührnisse einzelner Glieder Unseres 
Hauses gefaßt worden sind, einverstanden und genehmigen die dadurch bedingten verän- 
derten Einstellungen in den Staatshaushalts-Etat auf die laufende Finanzperiode. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- 
gethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 10. Juli 1902. 
Georg. 
Carl Georg Levin von Metzsch. 
Kurt Damm Paul von Seydewitz. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
Dr. Viktor Alerander Otto. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.