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Nr. 66. Bekanntmachung,
die Einführung der Verordnungen über die Bezeichnung der konfirmirten
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche und über das amtliche Ver—
hältniß zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmirten evangelisch-
lutherischen Geistlichen vom 30. November 1901 in der Oberlausitz betreffend;
vom 11. Juli 1902.
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister gelangen,
nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz zugestimmt haben, die Verordnungen,
1. die Amtsbezeichnung der konfirmirten Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche
betreffend,
2. das amtliche Verhältniß zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmirten
evangelisch--lutherischen Geistlichen betreffend,
vom 30. November 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 176 und 177) auch in der Oberlausitz
zur Einführung, und zwar die Verordnung unter 2 mit folgenden Erläuterungen.
Was in § 4 Absatz 2 der Verordnung unter 2 der Superintendentur und beziehent-
lich der Kircheninspektion zugewiesen ist, steht in der Oberlausitz der Kreishauptmann-
schaft Bautzen als Konsistorialbehörde zu.
Der zweite Absatz von § 9 ist in der Oberlausitz nicht anwendbar.
Dresden, den 11. Juli 1902.
Evangelisch-lutherisches Landeskonfistorium.
v. Zahn.
Hildemann.
Nr. 67. Verordnung,
die Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung, die Staats-
bauverwaltung betreffend, vom 16. Februar 1865;
vom 18. Juli 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung werden die §§ 5 und 12 der Verordnung vom
16. Februar 1865, die Staatsbauverwaltung betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 77 flg.),