Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1902. 
  
  
  
  
  
  
— 
Inhalt: Nr. 68. Gesetz, die Gewährung von Wohmungsgelduschüsfen betr. S. 289. — Nr. 69. Bekannt. 
machung, die siebente Auflage des Lehrbuches für Hebammen betr. S. 293. — Nr. 70. Gesetz über die 
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. S. 294. — Nr. 71. Kirchengesetz, die 
Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betr. S. 314. — Nr. 72. Aus- 
führungsverordnung hierzu. S. 316. — Nr. 73. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum 
zur Erbauung der Mylau-Lengenfelder Eisenbahn betr. S. 326. — Nr. 74. Verordnung, die Bekanntgabe 
der Bestimmungen für die militärischen Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Festnahmen und 
des Waffengebrauchs betr. S. 326. — Nr. 75. Bekanntmachung, die Errichtung eines Königlichen 
Aichamtes in Chemnitz betr. S. 335. — Nr. 76. Allerhöchste Verordnung, eine Amnestie wegen gewisser 
Uebertretungen betr. S. 335. — Nr. 77. Allerhöchste Verordnung, eine Amnestie für die sächsische 
Armee betr. S. 336. — Nr. 78. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung der 
Weißenderg-Radiborer Eisenbahn betr. S. 337. 
  
Nr. 68. Gesetz, 
die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend; 
vom 16. Juli 1902. 
Wg, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2. 20.— 20. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
–S 1. Die Staatsdiener, ingleichen die Geistlichen, die Lehrer, die Professoren und 
die dauernd angestellten Beamten und Bediensteten der Universität erhalten, wenn sie 
ihren Stationsort in Deutschland haben, eine Besoldung auf Grund des Staatshaushalts- 
Etats beziehen und durch die ihnen übertragenen Geschäfte nicht bloß nebenbei (vergl. 
§ 2 Ziffer 5 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener 
betreffend) in Anspruch genommen werden, vom 1. Januar 1904 ab einen Wohnungs- 
geldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze unter A beigefügten Tarifs. 
6&2. Welche der in § 1 bezeichneten empfangsberechtigten Personen — Beamten 
im Sinne dieses Gesetzes — jeder der Beamtenklassen 1 bis 6 des Tarifs beizuzählen 
sind, wird durch den Staatshaushalts-Etat bestimmt. 
Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Dienststelle ver- 
bundene Rang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte Rang maßgebend. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 13. August 1902. 45
	        
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