Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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3. Im Namen der Kircheninspektion und der Schulinspektion wird die Zwangs- 
vollstreckung von der weltlichen Koinspektionsbehörde allein angeordnet. Steht die 
Koinspektion der Amtshauptmannschaft und einem Stadtrathe gemeinsam zu, so trifft 
die Anordnung gegen Bewohner des Stadtbezirks der Stadtrath, außerdem die Amts- 
hauptmannschaft. 
Insoweit die Befugnisse der Kircheninspektion der Kreishauptmannschaft Bautzen als 
Konsistorialbehörde zustehen, ist diese die Vollstreckungsbehörde. Sie kann jedoch mit 
der Anordnung der Zwangsvollstreckung die ihr unterstellten Amtshauptmannschaften und 
Stadträthe beauftragen. 
#4. Die Ausführung der Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht der Voll- 
streckungsbehörde vorbehalten oder dem Gerichte zugewiesen ist, durch einen Vollstreckungs- 
beamten oder einen Gerichtsvollzieher. In welchem Umfange der Gerichtsvollzieher zu 
verwenden ist, wird von dem Justiz-Ministerium und dem betheiligten Verwaltungs- 
ministerium gemeinsam bestimmt. 
Für Zwangsvollstreckungen, die eine Gemeindebehörde anordnet, kann die Verwend- 
ung des Gerichtsvollziehers nur auf Antrag der Gemeindebehörde bestimmt werden. 
#5. Das Verfahren bei den Zustellungen, die im Vollstreckungsverfahren von der 
Vollstreckungsbehörde anzuordnen sind, wird durch Verordnung bestimmt. 
&#. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
person darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem die vorgesetzte Militärbehörde 
von der Vollstreckungsbehörde Anzeige erhalten hat. Der Vollstreckungsbehörde ist auf 
Verlangen der Empfang der Anzeige von der Militärbehörde zu bescheinigen. 
§&# 7. Wird die Zwangsvollstreckung gegen eine politische Gemeinde, eine Kirchen- 
gemeinde oder eine Schulgemeinde, gegen eine Kirche (Kirchenlehn, Kirchenärar), ein 
Voll- 
streckungs- 
beamte oder 
Gerichts- 
vollzieher. 
Zustellungen. 
Militär- 
personen. 
Zwangs- 
vollstreckung 
gegen 
geistliches Lehn oder ein Schullehn angeordnet, so finden die Vorschriften der §§ 1 Gemeinden rec. 
bis 3, 5, 6 des Gesetzes zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkurs- 
ordnung vom 20. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 322 flg.) Anwendung. Die Zwangs- 
vollstreckung in Lehngüter und gegen den Lehnsnachfolger unterliegt den Vorschriften in 
den §§ 7, 8 desselben Gesetzes. 
#&##s.Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung Widerspruchs- 
ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangs- 
vollstreckung im Wege der Klage gegen den Gläubiger geltend zu machen. Ausschließlich 
zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. 
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als 
Streitgenossen anzusehen. 
klage.
	        
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