Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Einstellung 2c. 
der Zwangs- 
vollstreckung. 
Einwend- 
ungen gegen 
den Anspruch. 
Einwend- 
ungen gegen 
die Art und 
Weise der 
Zwangs- 
vollstreckung. 
— 296 — 
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits erfolgten 
Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§ 769, 770 der Civilprozeßord- 
nung entsprechende Anwendung. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch 
ohne Sicherheitsleistung zulässig. 
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Erhebung von Widerspruch 
in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Civilprozeßordnung. 
§ #9. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn vor- 
gelegt wird 
1. eine Anordnung, aus der sich ergiebt, daß die zu vollstreckende Entscheidung oder 
Verfügung aufgehoben oder ihre Vollziehung ausgesetzt oder daß die Zwangs- 
vollstreckung für unzulässig erklärt ist; 
2, eine Anordnung, aus der sich ergiebt, daß die Zwangsvollstreckung oder eine Voll- 
streckungsmaßregel einstweilen eingestellt ist; 
3. eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Zwangs- 
vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; 
4. eine Urkunde, aus der sich ergiebt, daß der Gläubiger nach der Anordnung der 
Zwangsvollstreckung befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; 
5. ein Postschein, aus dem sich ergiebt, daß die zur Befriedigung des Gläubigers 
erforderliche Summe nach der Anordnung der Zwangsvollstreckung an den 
Gläubiger bei der Post eingezahlt ist. 
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten Vollstreck- 
ungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 4, 5 bleiben diese Maß- 
regeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2, sofern nicht 
auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln angeordnet ist. 
& 10. Ueber Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch oder gegen die 
Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsvollstreckung entscheidet, soweit nicht etwas 
Anderes bestimmt ist, die Verwaltungsbehörde. 
Die Verwaltungsbehörde kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung 
erlassen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne 
Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen 
sei, oder daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben 
oder daß gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen seien. 
11. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise 
der Zwangsvollstreckung oder das bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet 
das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-
	        
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