Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Zwangs- 
gewalt. 
Widerstand. 
Akteneinsicht 
2c. 
Zeit der 
Vollstreckung. 
Protokoll. 
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lieferung des schriftlichen Auftrags kann der Schuldner auch nach der Zahlung oder 
Leistung nicht verlangen. 
17. Der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohn- 
ung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Voll- 
streckung dies erfordert. 
Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisse öffnen 
zu lassen. 
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann 
zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Ist 
militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an die Vollstreckungsbehörde oder, wenn er 
seinen Amtssitz nicht am Sitze der Vollstreckungsbehörde hat, an die Amtshauptmann- 
schaft, in Städten mit Revidirter Städteordnung an den Stadtrath zu wenden. 
& 18. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer 
in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner 
noch eine zu dessen Familie gehörende oder in dieser Familie dienende erwachsene Person 
gegenwärtig, so hat der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher zwei großjährige 
Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 
19. Jedem bei dem Vollstreckungsverfahren Betheiligten muß auf Begehren 
Einsicht der Akten des Vollstreckungsbeamten oder des Gerichtsvollziehers gestattet und 
Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden. 
620. Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine 
Vollstreckungshandlung nur erfolgen, wenn die Vollstreckungsbehörde schriftlich die Er- 
laubniß ertheilt. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Sep- 
tember die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraume 
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr 
morgens. 
Die Verfügung, wodurch die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung 
vorzuzeigen. 
&21. Der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher hat über jede Voll- 
streckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Zeit der Aufnahme; 
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesent- 
lichen Vorgänge; 
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist;
	        
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