Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 299 — 
4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach 
vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Ge— 
nehmigung erfolgt sei; 
5. die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten oder des Gerichtsvollziehers. 
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, 
so ist der Grund anzugeben. 
&22. Die Aufforderungen und Mittheilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen 
gehören, sind von dem Vollstreckungsbeamten oder dem Gerichtsvollzieher mündlich zu 
erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. 
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Vollstreckungsbeamte oder 
der Gerichtsvollzieher demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu 
richten ist, eine Abschrift des Protokolls zu übersenden. 
##23. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfänd- 
ung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung des Anspruchs und der 
Vollstreckungskosten erforderlich ist. 
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zu pfänden- 
den Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht er- 
warten läßt. 
8 24. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem ge- 
pfändeten Gegenstande. 
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern die- 
selben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand= und 
Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht 
gleichgestellt sind. 
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, 
welches durch eine spätere Pfändung begründet wird. 
§25. Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der 
Sache befindet, auf Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann 
jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der 
Klage gegen den Gläubiger geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung 
fällig ist oder nicht. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die 
Zwangsvollstreckung erfolgt. 
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als 
Streitgenossen anzusehen. 
46“ 
Aufforder- 
ungen, Mit- 
theilungen. 
Pfändung. 
Pfandrecht. 
Widerspruch 
auf Grund 
Pfandrechts 
2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.