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4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach
vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Ge—
nehmigung erfolgt sei;
5. die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten oder des Gerichtsvollziehers.
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können,
so ist der Grund anzugeben.
&22. Die Aufforderungen und Mittheilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen
gehören, sind von dem Vollstreckungsbeamten oder dem Gerichtsvollzieher mündlich zu
erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Vollstreckungsbeamte oder
der Gerichtsvollzieher demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu
richten ist, eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.
##23. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfänd-
ung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung des Anspruchs und der
Vollstreckungskosten erforderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zu pfänden-
den Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht er-
warten läßt.
8 24. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem ge-
pfändeten Gegenstande.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern die-
selben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand= und
Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht
gleichgestellt sind.
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor,
welches durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§25. Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der
Sache befindet, auf Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann
jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der
Klage gegen den Gläubiger geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung
fällig ist oder nicht. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die
Zwangsvollstreckung erfolgt.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als
Streitgenossen anzusehen.
46“
Aufforder-
ungen, Mit-
theilungen.
Pfändung.
Pfandrecht.
Widerspruch
auf Grund
Pfandrechts
2c.