Keine
Gewähr-
leistung.
Offen-
barungseid.
Vollstreckung
in Kasernen 2c.
Ausführung
der Pfändung.
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Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des
Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 der Civilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
& 26. Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem
Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der veräußerten
Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
&27. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist
glaubhaft, daß durch Pfändung Befriedigung nicht vollständig erlangt werden könne, so
ist der Schuldner verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in betreff
seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offen-
barungseid dahin zu leisten: «
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er
dazu im stande sei.
Die Vollstreckungsbehörde hat das Gericht um Abnahme des Offenbarungseids zu
ersuchen. Das Ersuchen wird auf Antrag des Gläubigers erlassen, sofern nicht die Voll—
streckungsbehörde den Gläubiger in Ansehung der Einziehung zu vertreten hat.
Für die Abnahme des Offenbarungseids ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf—
enthaltsort hat. Es ladet den Schuldner von Amtswegen zur Leistung des Offenbarungs-
eids. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 900 bis 915 der
Civilprozeßordnung; einer Vorauszahlung der Verpflegungskosten bedarf es nur dann,
wenn der Gläubiger eine Privatperson ist.
8 28. Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen
Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die
zuständige Militärbehörde um die Pfändung zu ersuchen. Die Vollstreckungsbehörde hat
einen Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher zur Uebernahme der gepfändeten
Gegenstände zu ermächtigen.
2. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
§29. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher
sie in Besitz nimmt.
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im Gewahrsam des
Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet
wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksam-